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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 08.03.2004 - 20 W (pat) 41/02 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 20 W (pat) 41/02 |
| Entscheidungsdatum : | 8. März 2004 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
20 W (pat) 41/02 Verkündet am 8. März 2004 (Aktenzeichen) …
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
BPatG 154 6.70 betreffend das Patent 197 55 291
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 8. März 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Anders, des Richters Dipl.-Phys. Kalkoff, der Richterin Martens sowie des Richters Dipl.-Phys. Dr. Zehendner
beschlossen:
Der Beschluß des Patentamts vom 16. April 2002 wird aufgehoben.
Das Patent wird widerrufen.
Gründe
I.
Im Einspruch ist fehlende Patentfähigkeit geltend gemacht worden. Das Patentamt hat das Patent in vollem Umfang aufrechterhalten.
Die Einsprechende und Beschwerdeführerin beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt mit Schriftsatz vom 5. August 2002, die Beschwerde zurückzuweisen. Zur mündlichen Verhandlung ist sie - wie schriftsätzlich angekündigt - nicht erschienen. Der Patentanspruch 10 hat nach der Patentschrift folgende Fassung:
"Einrichtung zum Bestimmen oder Einstellen der dynamischen Oberflächenspannung einer Flüssigkeit nach dem Blasendruckverfahren, wobei eine von oben in die Messflüssigkeit tauchende Kapillare (2) von einer Hülle (5) umgeben ist."
Wegen der weiteren Patentansprüche 1 bis 9 und 11 bis 19 wird auf die Patentschrift verwiesen.
Folgende Druckschrift wird erörtert:
(1) Prospekt LAUDA "Blasendrucktensiometer MPT2", November 1996
Die Einsprechende überreicht noch eine Kopie folgender Druckschrift:
Chang; Franses: An Analysis of the Factors Affecting Dynamic Tension Measurements with the Pulsating Bubble Surfactometer; in: Journal of Colloid and Interface Science 164, 107-113 (1994)
Sie führt aus, dass aus dieser Druckschrift die Messung des zeitlichen Verlaufs der dynamischen Oberflächenspannung an einer einzigen Blase bekannt sei (S 107 re Sp, 2. Satz des 2. Abs).
II.
Die Beschwerde ist zulässig. Sie führt zum Widerruf des Patents, weil der Gegenstand des Patentanspruchs 10 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. Aus Druckschrift (1) ist eine Einrichtung zum Bestimmen der dynamischen Oberflächenspannung einer Flüssigkeit nach dem Blasendruckverfahren bekannt (Figuren auf Seite 3, links unten). Bei dieser Einrichtung taucht eine Kapillare von oben in die Messflüssigkeit ein (S 6 Abb 3). Für den Fachmann, einen Physiker mit Berufserfahrung in der Entwicklung von Geräten zur Messung der Oberflächenspannung, liegt es nahe, eine die Kapillare umgebende Hülle vorzusehen. Mit dieser einfachen konstruktiven Maßnahme erreicht er nämlich nicht nur einen verbesserten Schutz der Kapillare vor mechanischen Beschädigungen, vielmehr werden durch die Hülle auch Schwingungen der Flüssigkeitsoberfläche, die zu Schwankungen des hydrostatischen Drucks führen und daher die Genauigkeit der Messung beeinträchtigen, von der Kapillare ferngehalten oder zumindest reduziert.
Dr. Anders Kalkoff Martens Dr. Zehendner
Na