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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 13.07.2021 - 6 StR 287/21 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 6 StR 287/21 |
| Entscheidungsdatum : | 13. Juli 2021 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stendal vom 18. März 2021 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Angesichts der unzweifelhaft gegebenen Zuständigkeit der Jugendkammer aufgrund wirksamen Übernahmebeschlusses gemäß § 225a StPO kann das Urteil auf der behaupteten Nichtverlesung dieses Beschlusses (sowie des Vorlagebeschlusses des Amtsgerichts) und einer daraus womöglich resultierenden Unkenntnis der Schöffen vom exakten Grund der Zuständigkeit der Jugendkammer nicht beruhen (§ 337 Abs. 1 StPO).
Unterschrift
Sander Schneider König
Tiemann von Schmettau
Vorinstanz
Landgericht Stendal; 18.03.2021; 503 KLs 7/20 - 307 Js 17982/19