LG Hamburg
26. Januar 2017
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BGH
16. November 2021
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 16.11.2021 - X ZR 56/20 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | X ZR 56/20 |
| Entscheidungsdatum : | 16. November 2021 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Tenor
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. November 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher, die Richter Hoffmann und Dr. Deichfuß sowie die Richterinnen Dr. Kober-Dehm und Dr. Marx
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 30. April 2020 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 18.750 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des am 25. April 1995 angemeldeten europäischen Patents 679 613 (Klagepatents), das eine Biege- und Härtevorrichtung für Glasscheiben betrifft.
Die Beklagte vertreibt in Deutschland eine Biege- und Härtevorrichtung für Glasscheiben mit der Bezeichnung S (angegriffene Ausführungsform).
Die Klägerin hat die Beklagte in erster Instanz wegen unmittelbarer Verletzung des Klagepatents auf Unterlassung, Vernichtung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatz- und Entschädigungspflicht in Anspruch genommen. Nach Ablauf der Schutzdauer des Klagepatents haben die Parteien die auf Unterlassung und Vernichtung gerichteten Klageanträge übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Landgericht hat der Klage unter Befristung der noch geltend gemachten Ansprüche auf den Tag des Erlöschens des Klagepatents stattgegeben. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht haben die Parteien den Rechtsstreit auch hinsichtlich des auf Auskunft und Rechnungslegung gerichteten Klageantrags übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte mitgeteilt hatte, lediglich eine angegriffene Ausführungsform verkauft zu haben.
Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts abgeändert, die Klage insgesamt abgewiesen und den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 25.000 Euro festgesetzt. Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde.
II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer den nach dem Gesetz (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) maßgeblichen Betrag von 20.000 Euro nicht übersteigt.
1. Für die Wertgrenze nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstandes in dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend (BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2020 - V ZR 273/19, MDR 2021, 381 Rn. 4).
Gegenstand des von der Klägerin beabsichtigten Revisionsverfahrens kann nach den in den Vorinstanzen abgegebenen Erledigungserklärungen nur noch der Anspruch auf Feststellung der Schadensersatz- und Entschädigungspflicht sein.
2. Die Klägerin hat in der Nichtzulassungsbeschwerde nicht dargelegt, dass die danach zu bemessende Beschwer 20.000 Euro übersteigt.
a) Der Beschwerdeführer muss innerhalb der Begründungsfrist die erforderliche Mindestbeschwer darlegen und gegebenenfalls glaubhaft machen (BGH, Beschluss vom 31. März 2019 - V ZR 127/18, WuM 2019, 349 Rn. 4; Beschluss vom 4. Dezember 2014 - V ZR 57/14, NJW-RR 2015, 383 Rn. 3; Beschluss vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02, NJW 2002, 2720 Rn. 13; BVerfG, NJW-RR 2007, 862 Rn. 12). Darlegen bedeutet mehr als ein bloßes Behaupten; erforderlich ist ein Erläutern oder Erklären der maßgeblichen Umstände (BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, NJW 2003, 65 zu II). Allerdings dürfen die Anforderungen nicht überspannt werden; insbesondere dürfen offenkundige Umstände (§ 291 ZPO) nicht außer Acht gelassen werden (BVerfG, NJW-RR 2007, 862 Rn. 15).
b) Den danach maßgeblichen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung der Klägerin nicht.
aa) Die Bezugnahme der Klägerin auf die Streitwertfestsetzung für die Berufungsinstanz ist im Streitfall nicht ausreichend.
Die Festsetzung des Streitwerts auf 25.000 Euro für die Berufungsinstanz belegt im Streitfall nicht, dass die mit der Revision geltend zu machende Beschwer mehr als 20.000 Euro beträgt. Die Festsetzung bezieht sich auf alle Ansprüche, die in der Berufungsinstanz ursprünglich zur Überprüfung gestellt wurden, also auch auf den zu Beginn des Berufungsverfahrens noch anhängigen Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch. Sie lässt nicht erkennen, welcher Anteil des festgesetzten Betrags auf die nunmehr noch anhängigen Anträge auf Feststellung der Schadensersatz- und Entschädigungspflicht entfällt.
bb) Mangels näherer Darlegungen der Klägerin lässt sich nicht beurteilen, ob sie durch die Abweisung dieser unbezifferten Anträge um mehr als 20.000 Euro beschwert ist.
Regelmäßig ist der Wert eines Feststellungsantrags mit 80 % der zu erwartenden Leistung zu beziffern (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2007 - VIII ZR 318/06, WuM 2007, 640). Die Klägerin hat innerhalb der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht aufgezeigt, wie hoch die zu erwartende Leistung ist.
cc) Ein Überschreiten der Wertgrenze ist im Streitfall nicht offenkundig.
(1) Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen zum Umfang des Vertriebs angegriffener Gegenstände durch die Beklagte lassen nicht den Schluss zu, dass die Beschwer 20.000 Euro übersteigt.
Ausweislich des Berufungsurteils hat die Beklagte angegeben, lediglich ein Exemplar der angegriffenen Ausführungsform veräußert zu haben. Zu einer möglichen Unrichtigkeit dieser Auskunft hat die Klägerin nichts vorgetragen. Weitere Vertriebshandlungen, die sich als patentverletzend darstellen könnten, sind nach dem Ablauf der Schutzdauer des Klagepatents ausgeschlossen.
(2) Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich aus der Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren nicht offenkundig, dass auf die darin mitberücksichtigten Ansprüche auf Auskunft- und Rechnungslegung weniger als 5.000 Euro entfallen.
Die Klägerin macht zwar im Ausgangspunkt zutreffend geltend, dass das Berufungsgericht bei einer Berufung der erstinstanzlich zu Auskunft und Rechnungslegung verurteilten Beklagten für die Streitwertfestsetzung deren Aufwand an Zeit und Kosten, der für die Erteilung der Auskunft und Rechnungslegung anfällt, zugrunde gelegt haben dürfte (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 22. Mai 2013 - X ZR 49/11, Rn. 2). Im Streitfall ist aber nicht offenkundig, dass dieser Aufwand geringer ist als 5.000 Euro.
Der ursprünglich geltend gemachte Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch reichte weiter als die bloße Angabe, in welcher Stückzahl patentverletzende Gegenstände tatsächlich veräußert wurden. Gefordert waren zusätzlich Angaben über einzelne Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie über Namen und Anschriften der Angebotsempfänger, über den Umfang der betriebenen Werbung und zu den Gestehungskosten sowie die Vorlage entsprechender Belege. Zudem blieb es nach dem Klageantrag der Beklagten vorbehalten, zur Wahrung ihrer möglicherweise bestehenden Geheimhaltungsinteressen auf ihre Kosten einen Wirtschaftsprüfer hinzuzuziehen.
Danach ist nicht auszuschließen, dass die Beklagte bei einer vollständigen Erfüllung des ursprünglich geltend gemachten Anspruchs auf Auskunft und Rechnungslegung mit einem Aufwand von 5.000 Euro oder mehr belastet gewesen wäre.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
IV. Den Gegenstandswert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde schätzt der Senat nach § 3 ZPO auf 18.750 Euro.
Unterschrift
Bacher Hoffmann Deichfuß
Kober-Dehm Marx
Vorinstanz
LG Hamburg; 26.01.2017; 327 O 373/12 / OLG Hamburg; 30.04.2020; 3 U 39/17