BPatG
26. August 2004
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25. Juli 2005
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 25.07.2005 - 5 W (pat) 451/03 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 5 W (pat) 451/03 |
| Entscheidungsdatum : | 25. Juli 2005 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
5 W (pat) 451/03 (Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
F… GmbH ./. A…
hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 25. Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter Müllner sowie Richter Dipl.-Chem. Dr. Gerster und Richterin Dr. Schuster
beschlossen:
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im Beschwerdeverfahren wird auf 100.000,00 Euro festgesetzt.
BPatG 152 10.99 Die Festsetzung des Gegenstandswertes in dieser Höhe erscheint auf Grund der Angaben der Beteiligten angemessen und billig, und erfolgt unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl BPatGE 38,74).
Müllner Dr. Gerster Dr. Schuster
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