BVerwG
20. April 2009
Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 20.04.2009 - 6 PKH 14/08 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 6 PKH 14/08 |
| Entscheidungsdatum : | 20. April 2009 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. April 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Dr. Möller beschlossen:
Der Antrag des Klägers, ihm für das Klageverfahren zum Aktenzeichen BVerwG 6 A 2.08 des beschließenden Senats Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt K. aus U. beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Die nachgesuchte Prozesskostenhilfe kann dem Kläger nicht bewilligt und sein Prozessbevollmächtigter kann ihm nicht beigeordnet werden, weil die Rechtsverfolgung aus den Gründen des in dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschlusses des Senats vom 25. August 2008 (Aktenzeichen: BVerwG 6 VR 1.08 ) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).