LG Bamberg
5. Dezember 2011
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BGH
10. Januar 2013
Fachbeiträge • 1
- 1. BGH: Verstoß gegen Verbot des Erfolgshonorars für Anwälte kann abgemahnt werdenEingeschränkter Zugriffanwaltverein.de · 7. August 2019
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 10.01.2013 - IX ZR 127/12 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IX ZR 127/12 |
| Entscheidungsdatum : | 10. Januar 2013 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring
am 10. Januar 2013 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 16. Mai 2012 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 59.500 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg, weil sie keinen Zulassungsgrund aufdeckt. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die behauptete Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber nicht für gegeben erachtet.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Unterschrift
Kayser Vill Lohmann
Pape Möhring
Vorinstanz
LG Bamberg; 05.12.2011; 1 O 39/11 / OLG Bamberg; 16.05.2012; 3 U 4/12