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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 03.07.2012 - 25 W (pat) 3/12 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 25 W (pat) 3/12 |
| Entscheidungsdatum : | 3. Juli 2012 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
BPatG 152 08.05 2
…
betreffend die Marke 307 00 720
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) am 3. Juli 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll, der Richterin Grote-Bittner und des Richters Metternich
beschlossen:
Der Antrag der Markeninhaberin, der Widersprechenden die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Widersprechende hatte aus der Marke 302 26 473 - erento, eingetragen für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 36, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, gegen die Eintragung der Marke 307 00 720 - Ovento, eingetragen für diverse Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35 und 38, Widerspruch erhoben. Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat diesen Widerspruch mit Beschluss vom 20. Oktober 2011 zurückgewiesen.
Dagegen hat die Widersprechende Beschwerde erhoben. Mit ausführlichem Senatshinweis vom 1./2. Februar 2012 (Bl. 24 ff. d. A.) sind die Beteiligten darauf hin- 3
gewiesen worden, dass diese Beschwerde mangels Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichsmarken wenig Aussicht auf Erfolg habe. Die Widersprechende hat den Widerspruch daraufhin zurückgenommen. Die Markeninhaberin beantragt nunmehr, der Widersprechenden die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Mit weiterem, eingehenden Senatshinweis vom 24./26. April 2012 (Bl. 88 ff. d. A.) sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass auch dieser Antrag wenig Aussicht auf Erfolg habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle, die Schriftsätze der Beteiligten und den weiteren Akteninhalt verwiesen.
II.
Nachdem sich das vorliegende Beschwerdeverfahren durch Rücknahme des beschwerdegegenständlichen Widerspruchs in der Sache erledigt hat, ist nur noch über den von der Markeninhaberin gestellten Kostenantrag zu entscheiden. Dieser Antrag ist zurückzuweisen, da eine Auferlegung von Kosten nach § 71 Abs.1 und Abs. 4 MarkenG nicht veranlasst ist.
Das markenrechtliche Beschwerdeverfahren ist gemäß § 71 Abs. 1 MarkenG kostenrechtlich von dem Grundsatz geprägt, dass jeder Beteiligte die ihm entstehenden Kosten selbst zu tragen hat (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 10. Aufl., § 71, Rdn. 5). Die Kostenregelung in § 71 MarkenG stellt eine abschließende Regelung dar, wobei insbesondere die im ZPO-Streitverfahren bei Klagerücknahme maßgebliche Vorschrift des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO mit der regelmäßigen Kostentragungspflicht des (die Klage) Zurücknehmenden keine (analoge) Anwendung findet (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 1998, 818, 819 - Puma). Billigkeitsgründe davon abzuweichen, sind vorliegend nicht ersichtlich. In ständiger Rechtsprechung kommt eine Kostenauferlegung nur in Betracht, wenn eine Verfahrensbeteiligte in einer nach anerkannten Beurteilungsgesichtspunkten aussichtlosen oder zumindest kaum Aussicht auf Erfolg versprechenden Situation ihr Interesse am Erhalt 4
oder - oder im Falle der Beschwerde einer Widersprechenden - am Erlöschen des Markenschutzes durchzusetzen versucht (siehe Ströbele/Hacker, Markengesetz, 10. Aufl., § 71, Rdn. 12). Angesichts der teilweise gegebenen Identität oder zumindest hochgradigen Ähnlichkeit einiger Vergleichsdienstleistungen und der Übereinstimmung der Markenwörter in Bezug auf Silbenzahl, Sprechrhythmus und den Bestandteil "…ENTO", der den überwiegenden Teil der Vergleichszeichen ausmacht, sind - ausgehend von den o. g. Grundsätzen - die Voraussetzungen für eine Kostenauferlegung nicht gegeben, zumal die Widersprechende nach dem Senatshinweis vom 1./2. Februar 2012 den Widerspruch umgehend zurückgenommen hat.
Knoll Grote-Bittner Metternich
Hu