KG
28. Februar 2023
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BGH
15. Mai 2024
Fachbeiträge • 4
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 15.05.2024 - VII ZR 52/23 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | VII ZR 52/23 |
| Entscheidungsdatum : | 15. Mai 2024 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Kammergerichts vom 28. Februar 2023 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 173.000,80 EUR
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