BGH
24. Juli 2019
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BGH
18. August 2021
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 18.08.2021 - 1 StR 363/18 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 1 StR 363/18 |
| Entscheidungsdatum : | 18. August 2021 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
wegen Steuerhinterziehung
hier: Antrag des Verteidigers des Angeklagten W. , des Rechtsanwalts R. , auf Festsetzung des Gegenstandswerts
Tenor
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum als Einzelrichter am 18. August 2021 beschlossen:
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Revisionsverfahren zur Verteidigung des Angeklagten W. gegen die angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB) wird auf 516.478,15 EUR festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Der Berichterstatter ist für die hier beantragte Wertfestsetzung nach § 1 Abs. 3 RVG i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG als Einzelrichter zuständig (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20).
Der Gegenstandswert ist nach § 33 Abs. 1, § 2 Abs. 1 RVG auf Antrag des Verteidigers des Angeklagten W. (§ 32 Abs. 2 RVG) festzusetzen, weil das Landgericht die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 516.478,15 EUR im ersten Rechtsgang angeordnet und sich die Verteidigung im Revisionsverfahren hierauf erstreckt hat (Nr. 4142 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG).
Der Gegenstandswert bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Angeklagten an der Abwehr der Einziehung. Maßgeblich ist der Nominalwert der titulierten Einziehungsforderung (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2019 - 1 StR 471/18 Rn. 2 mwN).
Unterschrift
Raum
Vorinstanz
LG Neuruppin; 16.02.2018; 333 Js 26975/13 13 KLs 10/17