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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 31.05.2005 - 2 C 2/05 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 2 C 2/05 |
| Entscheidungsdatum : | 31. Mai 2005 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Köln; 09.12.2004; VG 15 K 5527/04
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 31. Mai 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n und Dr. K u g e l e beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 9. Dezember 2004 wird verworfen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 EUR festgesetzt.
Die Revision ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 28. Februar 2005 abgelaufenen Frist (§ 139 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.