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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 19.10.2009 - 35 W (pat) 447/08 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 35 W (pat) 447/08 |
| Entscheidungsdatum : | 19. Oktober 2009 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
35 W (pat) 447/08
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
BPatG 152 08.05 betreffend das Gebrauchsmuster 202 12 139.3 (hier: Löschungsantrag)
hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 19. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Müllner sowie die Richter Dipl.-Phys. Brandt und Dipl.-Phys. Dipl. Wirt.-Phys. Maile
beschlossen:
1. Der Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. Mai 2008 wird aufgehoben.
2. Das Gebrauchsmuster 202 12 139 wird gelöscht.
3. Die Kosten der Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Gründe
I.
Der Antragsgegner ist Inhaber des am 7. Januar 2002 eingereichten und unter der Bezeichnung "Gehäuse zur Aufnahme zumindest einer Platine o. dgl. elektronischer Elemente" mit 12 Schutzansprüchen am 20. Februar 2003 eingetragenen Gebrauchsmusters 202 12 349.
Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin hat im Löschungsverfahren vor der Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2004 die Löschung des Gebrauchsmusters in vollem Umfang beantragt, wobei sie als Löschungsgründe die mangelnde Schutzfähigkeit (§ 15 Abs. 1 Ziff. 1 GebrMG) sowie eine widerrechtliche Entnahme des Gebrauchsmustergegenstands (§ 15 Abs. 2 GebrMG) geltend gemacht hat.
Der Antragsgegner hat dem Löschungsantrag mit Schriftsatz vom 25. Februar 2005 rechtzeitig widersprochen und beantragt dessen Zurückweisung.
Die Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts hat hierauf mit Beschluss vom 26. Mai 2008 das Gebrauchsmuster teilgelöscht, soweit es über den Hauptantrag des Antragsgegners hinausgeht. Im Übrigen wurde der Löschungsantrag zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Beschluss ausgeführt, dass der durch den Antragsgegner verteidigte Gegenstand unter Berücksichtigung des im Verfahren befindlichen Standes der Technik nicht schutzunfähig sei. Der Tatbestand einer widerrechtlichen Entnahme sei nicht gegeben.
Der beschränkt aufrecht gehaltene Schutzanspruch 1 lautet:
"1. Gehäuse aus wenigstens zwei Teilen (12, 14) zur Aufnahme zumindest einer Platine od. dgl. elektrotechnischen Elemente zum Festlegen an einer schienenartigen Halterung (78), wobei zwei aufeinanderlegbare schalenartige Gehäuseteile (12, 14) eine gemeinsame Einformung (35) zur Aufnahme eines Sockels (62) aufweisen und letzterer an einer Halteschiene (78) festlegbar ausgebildet ist,
dadurch gekennzeichnet,
dass die Gehäuseteile (12, 14) durch angeformte Halteorgane (52, 54) verbindbar sind und die Einformung (35) des Gehäuses (10) von Innenraumabschnitten (16z) des Gehäuses flankiert ist, von denen zumindest einer einen hebelartigen Verschlusshaken (44) enthält, der die Gehäuserahmen (20, 24) durchsetzt." Auf den Schutzanspruch 1 sind direkt oder indirekt die abhängigen Schutzansprüche 2 bis 15 rückbezogen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Sie beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. Mai 2008 aufzuheben und das Streitgebrauchsmuster in vollem Umfang zu löschen.
Der Antragsgegner hat den Ausführungen der Antragstellerin zuerst vollumfänglich widersprochen, mit Schriftsatz vom 16. September 2009 aber aufgrund einer Einigung mit der Antragstellerin den Widerspruch gegen den Löschungsantrag vom 25. Februar 2005 zurückgenommen.
Wegen des übrigen Vorbringens sowie der weiteren Unterlagen wird auf den Inhalt der Akten des Löschungs- und des Beschwerdeverfahrens Bezug genommen.
II.
1. Nach Rücknahme des Widerspruchs gegen den Löschungsantrag ist der Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. Mai 2008 aufzuheben und das Gebrauchsmuster 202 00 139 ohne Sachprüfung antragsgemäß vollständig zu löschen (vgl. Busse GebrMG, 6. Auflage, § 17, Rdn. 14 bzw. BGH GRUR 1995, 210, 1. Leitsatz - "Lüfterklappe). 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG in Verbindung mit § 84 Abs. 2 PatG und §§ 91 ff. ZPO in entsprechender Anwendung. Dass die Billigkeit eine andere Kostenentscheidung erfordert, ist nicht ersichtlich.
Müllner Brandt Maile
Pr