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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 14.06.2002 - 5 B 52/02 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 5 B 52/02 |
| Entscheidungsdatum : | 14. Juni 2002 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
OVG für das Land Nordrhein-Westfalen; 12.04.2002; OVG 12 B 1626/01
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 14. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. {GESPERRT:BEGINN}Rothkegel{GESPERRT:ENDE} und Dr. {GESPERRT:BEGINN}Franke{GESPERRT:ENDE} beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. April 2002 wird verworfen.
Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Beschwerde - als solche versteht das Gericht das am 27. April 2002 bei der Vorinstanz eingegangene Schreiben des Vaters der Beschwerdeführerin zu 2 - ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.