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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 31.07.2002 - 1 B 236/02 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 1 B 236/02 |
| Entscheidungsdatum : | 31. Juli 2002 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
OVG für das Land Nordrhein-Westfalen; 27.05.2002; OVG 18 B 803/02
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 31. Juli 2002 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht E c k e r t z - H ö f e r , den Richter am Bundesverwaltungsgericht {GESPERRT:BEGINN}Richter{GESPERRT:ENDE} und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Mai 2002 wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für dieses Beschwerdeverfahren wird auf 1 000 EUR festgesetzt.
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 GKG.