BGH
7. Oktober 2014
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 07.10.2014 - II ZR 270/13 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | II ZR 270/13 |
| Entscheidungsdatum : | 7. Oktober 2014 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, die Richterin Caliebe sowie die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 26. Zivilsenats des Kammergerichts vom 29. Mai 2013 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert: 21.696,50 EUR
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zu 2 ist unzulässig, weil die gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer von 20.000 EUR nicht erreicht wird. Das Berufungsgericht hat dem auf Zahlung von 55.045,54 EUR gerichteten Berufungsantrag des Klägers zu 2 in Höhe von 41.735,20 EUR entsprochen. Eine den Differenzbetrag von 13.310,34 EUR übersteigende Beschwer ist weder glaubhaft gemacht noch sonst ersichtlich.
Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre im Übrigen auch unbegründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens ergibt sich aus den mit der Beschwerdebegründung für den Fall der Revisionszulassung angekündigten Anträgen, wobei der auf die Widerklage bezogene Antrag mit 1.000 EUR zu bewerten ist.
Unterschrift
Bergmann Caliebe Drescher
Born Sunder
Vorinstanz
LG Berlin; 03.12.2010; 2 O 154/06 / KG; 29.05.2013; 26 U 7/11