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30. November 2021
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 30.11.2021 - IX ZB 61/20 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IX ZB 61/20 |
| Entscheidungsdatum : | 30. November 2021 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Tenor
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Dr. Harms als Einzelrichter
am 30. November 2021 beschlossen:
Die Erinnerung des Beklagten vom 22. November 2021 gegen den Ansatz der Gerichtskosten vom 11. Februar 2021 (Kostenrechnung vom 12. Februar 2021, Kassenzeichen 780021106072) wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
1. Mit seinem als Erinnerung auszulegenden Schreiben vom 22. November 2021 beantragt der Beklagte, wegen vermeintlich unrichtiger Sachbehandlung nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) beziehungsweise wegen unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG von der Erhebung der Kosten abzusehen.
2. Zur Entscheidung über eine Erinnerung gegen den Kostenansatz ist gemäß §§ 1 Abs. 5, 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof grundsätzlich der Einzelrichter berufen (BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, MDR 2015, 724; vom 8. Juni 2015 - IX ZB 52/14, NJW-RR 2015, 1209, Rn. 1). Ein Anlass, von diesem Grundsatz im vorliegenden Fall abzuweichen, besteht nicht.
II.
1. Die Erinnerung des Antragstellers ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 66 Abs. 1 GKG).
2. In der Sache hat die Erinnerung keinen Erfolg. Der Kostenansatz ist zutreffend.
a) Nach Rücknahme seiner Rechtsbeschwerde mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 25. Januar 2021 hat der Senat dem Erinnerungsführer mit Beschluss vom 11. Februar 2021 entsprechend § 516 Abs. 3 ZPO die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens auferlegt. Nach dem zugleich auf 281.381,31 EUR festgesetzten Streitwert ergibt sich gemäß dem Kostenverzeichnis Nr. 1822 zum Gerichtskostengesetz in der maßgeblichen, bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung eine von ihm zu tragende Gebühr in Höhe von 2.283 EUR.
b) Die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG liegen nicht vor. Eine unrichtige Sachbehandlung wird von dem Erinnerungsführer schon nicht dargelegt. Eine solche ist auch nicht ersichtlich. Gleiches gilt für § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG. Seine vermeintliche Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse erläutert der Erinnerungsführer in seinem Schreiben nicht. Zudem ist der Erinnerungsführer in der Rechtsbeschwerdeinstanz anwaltlich vertreten gewesen.
3. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Der Antragsteller kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.
Unterschrift
Harms
Vorinstanz
LG Erfurt; 15.06.2020; 3 O 1490/15 / OLG Jena; 19.10.2020; 9 U 716/20