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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 05.10.2010 - 2 C 21/09 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 2 C 21/09 |
| Entscheidungsdatum : | 5. Oktober 2010 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VGH Baden-Württemberg; 10.09.2008; VGH 4 S 1533/05
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. Oktober 2010 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Burmeister, Dr. Maidowski und Dr. Hartung beschlossen:
1. Das Gesuch des Klägers vom 27. Juli 2010, den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht H. für befangen zu erklären, wird abgelehnt.
2. Die Gegenvorstellung des Klägers vom 27. Juli 2010 gegen den Beschluss des Senats vom 13. Juli 2010 wird zurückgewiesen.
Gründe
1. Der Senat entscheidet über das Befangenheitsgesuch und die Gegenvorstellung in folgender Besetzung: Nachdem Richter am Bundesverwaltungsgericht G. in den Ruhestand getreten und Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt durch Beschluss des Präsidiums vom 28. Juni 2010 zum 2. August 2010 dem 2. Senat zugewiesen worden ist, wird damit Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maidowski gem. § 10 Satz 2 des Beschlusses über die Geschäftsverteilung des 2. Revisionssenats im Geschäftsjahr 2010 (vom 16. Dezember 2009) zu dem nach dem allgemeinen Dienstalter nächst jüngeren, ansonsten nicht am Verfahren mitwirkenden Senatsmitglied, das den wegen des gegen ihn gerichteten Befangenheitsantrags ausgeschlossenen Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht H. vertritt. Die übrigen mitwirkenden Richter ergeben sich aus der Darstellung in den Beschlüssen vom 18. Mai und 13. Juli 2010.
2. Das erneute Gesuch des Klägers vom 27. Juli 2010, den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht H. für befangen zu erklären, wird abgelehnt. Auch nach Würdigung des schriftsätzlichen Vortrags vom 27. Juli 2010, der weitgehend früheren Vortrag wiederholt und vertieft, sieht das Gericht keinen Anlass, von seiner bisherigen rechtlichen Würdigung im Beschluss vom 18. Mai 2010 abzuweichen. Dass die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 13. Juli 2010 nach Einschätzung des Klägers seiner Begründung nicht gerecht werden sollen, ändert nichts daran, dass der Senat alle Argumente des Klägers zur Kenntnis genommen und gewürdigt hat.
3. Die erneute Gegenvorstellung des Klägers zur unrichtigen Besetzung des Gerichts ist nunmehr unzulässig und zurückzuweisen. Der Senat hat den Rechtsstandpunkt des Klägers zur Besetzung des Gerichts bereits zur Kenntnis genommen, Bedenken an der Zulässigkeit derartiger Gegenvorstellungen zurückgestellt und sie unter dem Gesichtspunkt der Vermeidung prozessualen Unrechts durch Beschluss vom 13. Juli 2010 in der Sache gewürdigt. Durch die erneute Gegenvorstellung wird deutlich, dass der Kläger nun in einen rechtlichen Dialog über die Richtigkeit des vom Senat vertretenen Rechtsstandpunktes eintreten will. Ungeachtet dessen hält der Senat an seinem bereits dargelegten Rechtsstandpunkt fest.