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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 01.07.2021 - 17 W (pat) 24/20 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 17 W (pat) 24/20 |
| Entscheidungsdatum : | 1. Juli 2021 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2017 001 042.0 … hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 1. Juli 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Morawek, der Richterin Bayer, des Richters Dipl.-Ing. Hoffmann und des Richters Dr.-Ing. Harth
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2021:010721B17Wpat24.20.0
Gründe
I.
Die vorliegende Patentanmeldung wurde am 31. Januar 2017 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht und trägt die Bezeichnung
"Anordnung Restriktion gemäßer Sehsinn Erweiterung".
Die Anmeldung wurde von der Prüfungsstelle für Klasse G02B des Deutschen Patent- und Markenamtes mit Beschluss vom 20. April 2020 zurückgewiesen. Zur Begründung führt die Prüfungsstelle aus, dass der Gegenstand der Anmeldung nicht so deutlich und vollständig offenbart sei, dass ein Fachmann ihn ausführen könne (§ 34 Abs. 4 PatG).
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde des Anmelders gerichtet.
Der Senat hat dem Anmelder mit Schreiben vom 19. Januar 2021 mitgeteilt, dass die Beschwerde voraussichtlich zurückzuweisen sein dürfte, da u.a. der Gegenstand des Anspruchs 1 über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgehe.
Mit Schreiben vom 12. April 2021 ist der Anmelder der vorläufigen Einschätzung des Senats entgegengetreten und hat die aufgezeigten Hindernisse für eine Patenterteilung als nicht gegeben erachtet. Ein explizit gestellter Antrag ist weder der Eingabe noch den damit eingereichten Anlagen entnehmbar.
Im Prüfungsverfahren sind zuletzt Patentansprüche 1 bis 3 mit Eingangsdatum 6. März 2018 zur Akte gelangt. Diese Ansprüche werden vom Senat als geltend angesehen und lagen bereits der vorläufigen Beurteilung des Senats im Schreiben vom 19. Januar 2021 zugrunde. Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
"Anordnung optisch-elektronischer MIKRODISPLAY Lese und Vergrößerung Bereitstellungen im vorgegebenen Augenwinkel - Nasenkontur und Augenbrauen umhüllten Restriktion Raum, der als Gegenspieler der darin befindlichen Attraktionen an diesen vorbei sehen lässt zu Gunsten der Sehsinn gemäßen Attraktion Arbeit im beiden gemeinsamen Gebrauchsblickfeld anders wie bisher in temporaler Lage gelegene Bereitstellungen nicht Vorbei Sicht "Tarnkappen ähnlich" organisiert werden können, da die Gesetze der vorgegebenen Gebrauchsblickfeld Attraktion Arbeit zwangsweise diese störend, entgegenstehen, und so die Attraktionen nicht sinngemäß vollziehen oder erweitern lassen wie dies bei dieser Erfindung gegeben ist, dadurch gekennzeichnet dass 1.1 Die Anordnung optisch-elektronischer MIKRODISPLAY Lese und Vergrößerung Bereitstellungen der von Smart Phon oder Heimnetz digitalisierten Apperzeptionen im vorgegebenen Augenwinkel - Nasenkontur und Augenbrauen umhüllten Restriktion Wirkung Raum ermöglicht aufgrund der Technik Stand gegebenen Miniaturisierung diese Bereitstellung so in den Restriktion Bereich Vorbeisicht gemäß den Attraktion Gesetzen folgend gestalten und einlagern lässt, dass zum Einen die im Sichtfeld vergrößerte & berechnete Apperzeption Präsentation im Sichtfeld mit einem Auge durch Blicklinien Schwenk in deren Bereitstellung Ort hinreichend auslesen kann während das andere Auge stets Sinn gemäß ebenso nicht schielend in sein einzelnes Blickfeld mit schwenkt und dort passiv unbehindert insbesondere Signalreize wahrnehmen und Sinn gemäß abarbeiten lässt und zum Dritten nach dem Auslesen durch Ausschwenken aus und an der nunmehr laut Restriktion Gesetz "nicht zur eigenen Attraktion erhobenen Bereitstellung" diese ignorierend bewusst vorbei in die Median Mitte mit beiden Augen blickend, stets ungestört so Sehsinn artig "stets bereit" sowohl um den individuellen Apperzeption Zweck Zugriff auslesbar erweitert und um den in der alltäglichen Umwelt bewusst im Gebrauch Blickfeld Arbeiten den Apperzeption Zweck stets, auch wahlweise für Jedermann teilbar über Zusatzleistungen dieser Anordnung wie dies bei Datenbrillen bekannt ist anwenden und abgleichen lässt & dann wieder zurück schwenkend in die Alltags Arbeit damit miteinander Verhalten Gewinne darin weiter erarbeitet werden können".
Im Beschwerdeverfahren wurde folgender Stand der Technik genannt:
D1: EP 2 745 163 B1
II.
Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingelegt und ist auch sonst zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 unzulässig erweitert ist (§ 38 PatG).
1. Die vorliegende Erfindung betrifft eine Anordnung Restriktion gemäßer Sehsinn Erweiterung (vgl. Offenlegungsschrift, Bezeichnung).
Gemäß der Anmeldung (vgl. Offenlegungsschrift, Absatz [0003]) seien im Stand der Technik Anordnungen in Form sogenannter Datenbrillen bekannt, bei denen optisch-elektronische Module in der Nähe der Schläfe angebracht seien. Diesen Datenbrillen sei mit weltweiter Ablehnung begegnet worden.
Eine Aufgabe ist in der Anmeldung nicht angegeben. Aus der in Absatz [0003] und [0004] der Offenlegungsschrift genannten Ablehnung bisheriger Datenbrillen ist darauf zu schließen, dass die vorliegende Anmeldung eine von den Nutzern akzeptierte Lösung für Datenbrillen angeben soll.
Diese Aufgabe soll mit einer Anordnung nach Anspruch 1 gelöst werden. Als Fachmann, der mit der Aufgabe betraut wird, die Nutzbarkeit optischer Datenbrillen zu verbessern, ist ein Fachhochschulingenieur oder Diplom- Ingenieur/Diplom-Physiker der Fachrichtung Optik mit mehrjähriger Berufserfahrung im Bereich der Entwicklung von optischen Systemen anzusehen.
2. Der Gegenstand des Anspruchs 1 verlässt den Rahmen der ursprünglichen Offenbarung. Die Patentanmeldung wird hierdurch unzulässig erweitert.
Zum Offenbarungsgehalt einer Patentanmeldung gehört im Zusammenhang mit der Frage, ob eine unzulässige Erweiterung vorliegt, nur das, was den ursprünglichen Unterlagen unmittelbar und eindeutig zu entnehmen ist (BGH GRUR 2010, 910 - Fälschungssicheres Dokument; BGH GRUR 2021, 571 - Zigarettenpackung).
In den ursprünglich am 31. Januar 2017 eingereichten Unterlagen sind die Begriffe "Apperzeption" sowie "Gebrauchsblickfeld" an keiner Stelle genannt.
Im geltenden Anspruch 1 wird auf jeden dieser beiden Begriffe mehrfach Bezug genommen. So sollen nach dem Anspruchswortlaut beispielsweise Apperzeptionen "digitalisiert", "vergrößert" und "berechnet" werden, sowie ein "gemeinsames Gebrauchsblickfeld" vorliegen. Daher ist durch beide Begriffe die Anordnung, auf die der Anspruch 1 gerichtet ist, näher bestimmt.
Im Gegensatz dazu ist den gesamten ursprünglichen Unterlagen vom 31. Januar 2017 keine Definition dieser Begrifflichkeiten entnehmbar. Denn beide Begriffe finden dort überhaupt keine Erwähnung.
Den ursprünglichen Unterlagen vermag der Fachmann somit weder unmittelbar noch eindeutig eine derartige Anordnung, wie sie nunmehr beansprucht wird, zu entnehmen. Der Fachmann hätte angesichts der ursprünglich offenbarten Lehre der Anmeldung auch nicht erwarten können, dass eine Anordnung gemäß Anspruch 1 von vornherein von dem Schutzbegehren umfasst werde oder zumindest umfasst werden könnte und folglich mit zur Erfindung gehören sollte (PatG § 38).
Der Einwand des Anmelders, Apperzeptionen im Sinne der Anmeldung seien in den ursprünglichen Unterlagen durch den dort gebrauchten Begriff "APP" offenbart worden, greift nicht durch. Denn die Ursprungsunterlagen machen nirgendwo unmissverständlich deutlich, dass die unterschiedlichen Worte "APP" und "Apperzeption" für ein- und derselben technischen Sachverhalt stehen sollen. Im Übrigen ist in der ursprünglichen Anmeldung durchgängig "SH-APP" angegeben, und somit ein Begriff, von dem der Fachmann wegen der Vorsilbe "SH-" noch weniger eine Übereinstimmung mit dem Begriff einer "Apperzeption" erwarten konnte.
Sonach ist die Lehre des Patentanspruchs 1 in der geltenden Fassung aus den ursprünglichen Unterlagen nicht zu entnehmen.
3. Mit dem Anspruch 1 fallen auch die übrigen Ansprüche, da über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann.
Rechtsmittel
{ABSCHNITT:} Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Morawek Bayer Hoffmann Harth
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