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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 03.05.2005 - 9 W (pat) 25/03 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 9 W (pat) 25/03 |
| Entscheidungsdatum : | 3. Mai 2005 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 25/03 (Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung 101 12 182.2-21
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 3. Mai 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie der Richter Dr. Fuchs-Wissemann, Dipl.-Ing. Küstner und Dipl.-Ing. Bülskämper beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes - Prüfungsstelle für Klasse B 60 P - vom 5. Juni 2002 aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt: - Patentansprüche 1 bis 12 und - Beschreibung S 1 bis 6 jeweils eingegangen am 18. April 2005, - Fig 1 und 2, eingegangen am 16. März 2001. Anmeldetag ist der 13. März 2001. Die Bezeichnung lautet: "Sprühfahrzeug".
Gründe
I.
Die Prüfungsstelle für Klasse B60P des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die am 13. März 2001 eingegangene Patentanmeldung mit der Bezeichnung
"Sprühfahrzeug"
mit Beschluss vom 5. Juni 2002 zurückgewiesen. Zur Begründung führt sie in dem in Bezug genommenen vorangegangenen Prüfungsbescheid vom 4. Oktober 2001 aus, dass der geltende Anspruch 1 unklar sei und dass ein klargestellter Anspruch 1 mangels Neuheit, zumindest mangels erfinderischer Tätigkeit im Hinblick auf die DE 39 09 984 A1 und die DE 195 23 648 A1 nicht patentfähig sei. Gegen den Zurückweisungsbeschluss hat der Anmelder Beschwerde eingelegt und neue Unterlagen eingereicht. Die nunmehr mit den Patentansprüchen 1 und 2 beanspruchten Sprühfahrzeuge sind nach Auffassung des Anmelders patentfähig.
Der Anmelder beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den im Beschlusstenor angegebenen Unterlagen zu erteilen.
Die nebengeordneten geltenden Patentansprüche 1 und 2 lauten:
1. Sprühfahrzeug, insbesondere für die Steillagenbearbeitung im Weinbau, mit * einer Sprühvorrichtung (12) zum Versprühen einer Flüssigkeit, * einem Vorratstank (13) für die Flüssigkeit, der mit der Sprühvorrichtung (12) verbunden ist, * einem Wagen (11), an dem die Sprühvorrichtung (12) angeordnet ist, * einem Zugmittel (16), das mit einem seiner Enden an dem Wagen (11) befestigt ist, * einer Zugmittelwinde (15), an der das Zugmittel (16) mit seinem festen Ende befestigt ist, und * einer Zugmaschine (10), an der die Zugmittelwinde (15) angebracht ist, wobei der Vorratstank (13) an der Zugmaschine (10) angeordnet ist und über einen Schlauch (18) mit der Sprühvorrichtung (12) verbunden ist und das Zugmittel (16) an der Außenseite des Schlauchs (18) befestigt ist. 2. Sprühfahrzeug, insbesondere für die Steillagenbearbeitung im Weinbau, mit * einer Sprühvorrichtung (12) zum Versprühen einer Flüssigkeit, * einem Vorratstank (13) für die Flüssigkeit, der mit der Sprühvorrichtung (12) verbunden ist, * einem Wagen (11), an dem die Sprühvorrichtung (12) angeordnet ist, * einem Zugmittel (16), das mit einem seiner Enden an dem Wagen (11) befestigt ist, * einer Zugmittelwinde (15), an der das Zugmittel (16) mit seinem festen Ende befestigt ist, und * einer Zugmaschine (10), an der die Zugmittelwinde (15) angebracht ist, wobei der Vorratstank (13) an der Zugmaschine (10) angeordnet ist und über einen Schlauch (18) mit der Sprühvorrichtung (12) verbunden ist und das Zugmittel (16) im Inneren des Schlauchs (18) angeordnet ist.
Den Patentansprüchen 1 und 2 schließen sich die Patentansprüche 3 bis 12 als rückbezogenen Ansprüche an.
II.
Die Beschwerde ist zulässig. In der Sache hat sie Erfolg, da sie zu einer Patenterteilung führt.
1. Die geltenden Patentansprüche sind zulässig.
Die Patentansprüche 1 und 2 stellen eine Zusammenfassung der Merkmale des ursprünglichen Anspruchs 1 mit dem ursprünglichen Anspruch 2 bzw dem ursprünglichen Anspruch 3 dar, wobei der Begriff "Seil" durch die Bezeichnung "Zugmittel" ersetzt ist. Die Patentansprüche 3 bis 12 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 4 bis 13.
2. Die mit den Patentansprüchen 1 und 2 beanspruchten Sprühfahrzeuge sind neu. Zuständiger Fachmann ist ein mit der Entwicklung und Konstruktion von Sprühfahrzeugen vertrauter Maschinenbauingenieur.
Aus der DE 39 09 984 A1 ist ein Fahrzeug für die Steillagenbearbeitung im Weinbau bekannt, das aus einer Zugmaschine (dort Umsetzwagen genannt, Fig 1) und einem Wagen (Geräteträger, Fig 2) besteht. Der Wagen ist über ein Zugmittel (Seil 11) mit der Zugmaschine verbunden. Das Zugmittel wird zum Verfahren des Wagens mit einer als Hangelwinde 2 bezeichneten Zugmittelwinde auf- und abgerollt. Außerdem ist ein Elektrokabel 9 vorgesehen, das ein auf dem Wagen angeordnetes Arbeitsgerät von der Zugmaschine aus über einen Generator 10 mit Energie versorgt. Eine Kabeltrommel 4 für das Elektrokabel 9 und die Zugmittelwinde sind auf dem Wagen angeordnet.
Dort ist ohne jede weitere Erläuterung angegeben, dass auf der Zugmaschine eine Spritzmittelpumpe 15 angeordnet ist (aaO Anspruch 6). Es kann dahingestellt bleiben, ob der Fachmann aus dieser Angabe folgert, dass der Wagen als eines der möglichen Arbeitsgeräte auch eine Sprühvorrichtung tragen soll und dass der Vorratstank für die zu versprühende Flüssigkeit auf der Zugmaschine angeordnet und über einen Schlauch mit dem Wagen verbunden ist. Nicht bekannt bei dieser Vorrichtung sind jedenfalls die Merkmale der Patentansprüche 1 und 2,
- dass die Zugmittelwinde an der Zugmaschine angebracht ist und - dass das Zugmittel an der Außenseite des Schlauchs (Patentanspruch 1) bzw im Inneren des Schlauchs (Patentanspruch 2) angeordnet ist. Aus der DE 195 23 648 A1 ist ein Automat zum Besprühen von Pflanzenkulturen in einem Gewächshaus bekannt (aaO Sp 1, Z 63 bis 67). Am Gewächshaus sind Schienen oder Konsolen 5 befestigt, in denen Laufwagen 2 geführt sind. Zwischen zwei gegenüberliegenden Laufwagen ist ein Stahlseil 1 verspannt, auf dem ein Sprühgerät über eine Laufkatze 9 verfahrbar aufgehängt ist. Das erforderliche Spritzmittel und der für den Betrieb des Sprühgerätes erforderliche Strom werden von einer Versorgungseinheit 7, 8 über ein spiralförmig um das Stahlseil gewickelten Schlauch 6 zugeführt (aaO Sp 3, Z 58 bis 62 und Fig 1).
Der nach den Patentansprüchen 1 und 2 beanspruchte Gegenstand der vorliegenden Anmeldung unterscheidet sich demgegenüber bereits dadurch, dass er ein aus einer Zugmaschine und einem Wagen bestehendes Sprühfahrzeug aufweist.
3. Die mit den Patentansprüchen 1 und 2 beanspruchten Sprühfahrzeuge ergeben sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik.
Beim Fahrzeug nach der DE 39 09 984 A1 sind sowohl die Kabeltrommel 4 für das Elektrokabel 9 als auch die Zugmittelwinde 2 für das Zugmittel 11 getrennt voneinander auf dem Wagen (Geräteträger) angeordnet (aaO Fig 2). Außerdem weist der Wagen einen Sitz 7 mit Fußstütze 8, eine Steuereinheit 1, eine Bergstütze 17, einen Rückfahrmotor 5 und ein Hydraulikaggregat 3 auf. Diese Druckschrift vermittelt dem zuständigen Fachmann somit die Lehre, alle für den Betrieb des Geräteträgers genutzten Hilfsmittel auf dem Wagen anzuordnen, so dass der Winzer im Ein-Mann-Betrieb ohne die Hilfe weiterer Personen den gesamten Bewegungs- und Arbeitsablauf aus nächster Nähe beobachten, direkt steuern und beeinflussen kann (aaO Sp 1, Z 11, 50 bis 53). Diese Lehre führt den Fachmann vom Beanspruchten weg, nach dem auf dem Wagen gerade möglichst wenige Hilfsmittel angeordnet sein sollen. Vor allem ist keine Veranlassung erkennbar, die Zugmittelwinde an der Zugmaschine anzubringen. Vielmehr wird der Fachmann von dieser Maßnahme abgehalten, da zur Betätigung einer an der Zugmaschine angeordneten Zugmittelwinde vom Wagen aus ein zusätzliches Steuerkabel zwischen der Zugmaschine und dem Wagen erforderlich wäre. Auch hinsichtlich der Anordnung von Zugmittel und Schlauch führt diese Schrift vom Beanspruchten weg. Denn sowohl das Elektrokabel als auch das Zugmittel sind getrennt voneinander an der Zugmaschine und am Wagen befestigt. Beide werden auf getrennte Rollen aufgewickelt. Nach diesem Vorbild würde der Fachmann bei Anbringung eines Schlauches diesen ebenfalls allein für sich und somit getrennt von Zugmittel und Elektrokabel vorsehen.
Eine Anregung in Richtung des Beanspruchten kann auch von der DE 195 23 648 A1 nicht ausgehen. Denn die dort in Verbindung mit einem Gewächshaus gezeigte Lösung, die Sprühvorrichtung an einem fest zwischen den Laufwagen 2 verspannten Stahlseil 1 aufzuhängen und sie über die Laufkatze 9 auf diesem Stahlseil 1 zu verfahren, unterscheidet sich grundsätzlich von einem Sprühfahrzeug mit Zugmaschine und Wagen. Der Fachmann wird sich daher von der dort beschriebenen Lösung keine Anregungen für ein einfach aufgebautes und zuverlässig einsetzbares Sprühfahrzeug erwarten. Aber selbst wenn er diese Schrift in Betracht zieht, erhält er keine Information über die Anordnung der Zugmittelwinde, da diese dort vollkommen fehlt.
Petzold Dr. Fuchs-Wissemann Küstner Bülskämper
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