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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 21.10.2009 - AnwZ (B) 64/09 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | AnwZ (B) 64/09 |
| Entscheidungsdatum : | 21. Oktober 2009 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Prof. Dr. Quaas
am 21. Oktober 2009
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 19. Januar 2009 wird als unzulässig verworfen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Mit Bescheid vom 9. April 2008 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Der Beschluss des Anwaltsgerichtshofs ist der Antragstellerin am 12. Mai 2009 zugestellt worden. Die Antragstellerin hat mit einem am 9. Juni 2009 beim Anwaltsgerichtshof eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt.
II.
Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht binnen einer Frist von zwei Wochen seit Zustellung des angefochtenen Beschlusses bei dem Anwaltsgerichtshof eingelegt worden ist (§ 42 Abs. 4 BRAO a.F.). Darauf ist die Antragstellerin vom Senat mit Schreiben vom 19. Juni 2009 hingewiesen worden. Die Antragstellerin hat die ihr eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme nicht wahrgenommen.
Über das unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (BGHZ 44, 25).
Unterschrift
Tolksdorf Frellesen Roggenbuck
Stüer Quaas
Vorinstanz
AGH München; 19.01.2009; BayAGH I - 18/08