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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 22.01.1980 - 5 StR 12/80 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 12/80 |
| Entscheidungsdatum : | 22. Januar 1980 |
Vollständiger Text
Leitsatz
§ 103 Abs. 2 JGG regelt nicht nur das Verfahren, sondern dient zugleich der Bestimmung des gesetzlichen Richters.
Leitsatz
JGG § 103 Abs. 2 , § 112 ; StPO § 338 Nr. 4 ;
Fundstellen
MDR 1980, 456 (Holtz)
Gründe
Die Rechtsmittel der Angeklagten haben schon mit den Verfahrensrügen aus § 338 Nr. 4 StPO Erfolg.
Dazu hat der Generalbundesanwalt in seinem Antrag vom 18.Januar 1980 ausgeführt:
"Beide Revisionen beanstanden mit Recht, daß die Beschwerdeführer von der Schwurgerichtskammer anstatt von der Jugendkammer des Landgerichts verurteilt wurden. Das Verfahren gegen den zur Tatzeit heranwachsenden Angeklagten H war gemäß §§ 103 , 112 JGG mit dem Verfahren gegen die erwachsenen Mitangeklagten B und W verbunden worden. Nach § 103 Abs.2 JGG idF des am 1.Januar 1979 in Kraft getretenen Strafverfahrensänderungsgesetzes 1979 vom 5.Oktober 1978 (BGBl I 1645), der nach § 112 JGG für Verfahren gegen Heranwachsende entsprechend gilt, ist in einem solchen Falle ausschließlich das Jugendgericht zuständig, falls nicht - was hier nicht zutrifft - die Strafsache gegen die Erwachsenen zur Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer oder der Strafkammer nach § 74a GVG gehört. Nach Art.8 Abs.1 i.V.m. Art.11 des Strafverfahrensänderungsgesetzes 1979 gelten die neuen Vorschriften vom 1.Januar 1979 an auch in schwebenden Verfahren. Die Übergangsregelung in Art. 8 Abs. 6 a.a.O. kommt hier nicht in Betracht, weil das Hauptverfahren beim Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht eröffnet war.
§ 6a StPO findet hier keine Anwendung (vgl. auch §§ 209a Nr. 2 StPO und 103 Abs. 2 S. 3 JGG ). Eine ihm oder den §§ 16 , 222 a StPO entsprechende Vorschrift sieht das Gesetz im Verhältnis zwischen Erwachsenengericht und Jugendgericht nicht vor.
Auf die Unzuständigkeit der Schwurgerichtskammer kann sich auch der Angeklagte W berufen, obwohl ohne die Verbindung mit dem Verfahren gegen den Heranwachsenden H~ die Schwurgerichtskammer für seine Aburteilung zuständig gewesen wäre. § 103 Abs.3 JGG nF regelt nicht nur das Verfahren, sondern dient zugleich der Bestimmung des gesetzlichen Richters. Von einem Verstoß gegen die dort enthaltene zwingende Zuständigkeitsregelung ist deshalb jeder Angeklagte betroffen, der von dem unzuständigen Gericht verurteilt worden ist".
Der Senat schließt sich diesen Ausführungen an.