BVerfG
13. April 2026
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Kammerbeschluss vom 13.04.2026 - 1 BvQ 41/25 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 1 BvQ 41/25 |
| Entscheidungsdatum : | 13. April 2026 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 41/25 -
In dem Verfahren über den Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung
das Land Baden-Württemberg zu verpflichten, dem Beschwerdeführer 30.000 Euro zu zahlen
Antragsteller: (…),hier: Antrag auf Erstattung notwendiger Auslagen
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Harbarth und die Richterinnen Härtel, Meßling gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 13. April 2026 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Erstattung der im Verfahren 1 BvQ 41/25 entstandenen notwendigen Auslagen wird abgelehnt.
Der Antrag auf Auslagenerstattung ist abzulehnen. Es liegen keine Gründe vor, die trotz der mit Beschluss vom 25. August 2025 erfolgten Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG für eine Erstattung der Auslagen des Antragstellers sprechen. Nach § 34a Abs. 3 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht zwar die volle oder teilweise Erstattung von Auslagen auch dann anordnen, wenn ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - wie hier - erfolglos geblieben ist (vgl. dazu BVerfGE 89, 91 <97>). Die Anordnung der Auslagenerstattung steht aber im Ermessen des Gerichts und setzt voraus, dass besondere Billigkeitsgründe vorgetragen oder ersichtlich sind (vgl. BVerfGE 7, 75 <77>; 20, 119 <133 f.>; 85, 109 <114 ff.>; 87, 394 <397 f.>; 89, 91 <97>; 133, 37 <38 f. Rn. 2>; stRspr), was vorliegend jedoch nicht der Fall ist.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschrift
Harbarth
Härtel
Meßling