BGH
7. Februar 2013
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 07.02.2013 - 2 ARs 337/12 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 ARs 337/12 |
| Entscheidungsdatum : | 7. Februar 2013 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 337/12 2 AR 251/12
vom
7. Februar 2013 in der Anzeigesache
gegen
wegen Nötigung
Antragsteller:
Az.: 54 Zs 534/12 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg Az.: 1 Ws 119/12 Brandenburgisches Oberlandesgericht
hier: Gehörsrüge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Februar 2013 beschlossen:
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Nachholung rechtlichen Gehörs wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
Gründe
Die gegen den Beschluss des Senats vom 7. Januar 2013 gerichtete Gehörsrüge ist unbegründet. Der Senat hat mit diesem Beschluss die Beschwerde des Antragstellers als unzulässig zurückgewiesen, weil gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts eine Beschwerde grundsätzlich nicht zulässig ist und auch ein in § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 StPO bezeichneter Ausnahmefall nicht vorlag. Bei seiner Entscheidung hat der Senat keinen Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Beschwerdeführer nicht gehört wurde. Sein Vorbringen wurde vom Senat umfassend zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt.
Unterschrift
Becker Eschelbach Ott