BVerwG
13. März 2003
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Beschluss vom 13.03.2003 - 9 A 2/03 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 9 A 2/03 |
| Entscheidungsdatum : | 13. März 2003 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BVerwG 9 A 2.03
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 24. Mai 2004 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. {GESPERRT:BEGINN}Rubel{GESPERRT:ENDE} als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Gründe
Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 18. Mai 2004 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Gerichtsgebühren sind nicht entstanden.
Unterschrift
Prof. Dr. Rubel