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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Beschluss vom 23.05.2023 - 1 WB 48/22 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 1 WB 48/22 |
| Entscheidungsdatum : | 23. Mai 2023 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Koch am 23. Mai 2023 beschlossen:
Die Anhörungsrügen werden zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Rügeverfahrens.
Gründe
I
Der Antragsteller wendet sich mit seinen Anhörungsrügen gegen den Beschluss vom 7. Juli 2022 - 1 WB 2.22 -, mit dem der Senat seinen Antrag zurückgewiesen hat, die Anweisung der Bundesverteidigungsministerin vom 24. November 2021 zur Aufnahme der Covid-19-Impfung in das Basisimpfschema der Bundeswehr "Allgemeine Regelung Impf- und ausgewählte Prophylaxemaßnahmen - Fachlicher Teil - A 1-840/8-4000" aufzuheben. Er macht in einer Vielzahl von Punkten eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II
Die Anhörungsrügen, über die der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern ohne ehrenamtliche Richter entscheidet (BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 2022 - 1 WB 27.22 - NVwZ 2022, 1139 Rn. 4 m. w. N.), bleiben erfolglos.
1. Die Anhörungsrüge des Antragstellers vom 18. Juli 2022 gegen den Beschluss vom 7. Juli 2022 ist unzulässig, weil sie nicht in der gesetzlichen Form erhoben ist (§ 23a Abs. 3 WBO i. V. m. § 152a Abs. 4 VwGO).
Eine Anhörungsrüge eines durch die Entscheidung beschwerten Antragstellers ist nur dann in der gesetzlichen Form erhoben, wenn der Antragsteller darlegt, inwiefern das Gericht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Der Antragsteller kann dies nur darlegen, wenn er die Gründe der beanstandeten Entscheidung kennt. Einer Anhörungsrüge, die vor Bekanntgabe der mit Gründen versehenen Entscheidung erhoben ist, fehlt zwangsläufig der ordnungsgemäße Vortrag einer Gehörsverletzung und deren Entscheidungserheblichkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 2010 - I ZR 160/07 - juris Rn. 2; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieses Maßstabes vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 2011 - 1 BvR 2553/10 - NJW-RR 2011, 1608 Rn. 39).
Ausgehend davon erweist sich die erste Anhörungsrüge als unzulässig. Der Antragsteller hat sie am 18. Juli 2022 erhoben. Zu diesem Zeitpunkt waren ihm lediglich der Tenor des Beschlusses vom 7. Juli 2022, die von dem Vorsitzenden des Senats nach Verlesen der Urteilsformel in Anwesenheit des Antragstellers und seines Bevollmächtigten mündlich mitgeteilten Gründe sowie die Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 44/2022 vom 7. Juli 2022 bekannt. Der in vollständiger Form abgefasste Beschluss ist ihm erst am 3. Dezember 2022 zugestellt worden. Da die Gründe des Beschlusses zum Zeitpunkt der Anhörungsrüge für den Antragsteller noch unbekannt waren, konnte er in seiner Anhörungsrüge auch nur Mutmaßungen über eine entscheidungserhebliche Verletzung seines rechtlichen Gehörs anstellen. Das gilt auch mit Blick auf die mündlich mitgeteilten Gründe und die Pressemitteilung. Diese Mitteilungen haben nur die Bedeutung einer vorläufigen Information, denen sich nicht verbindlich entnehmen lässt, welche Erwägungen für den Beschluss tatsächlich tragend sind. Allein die schriftliche Beschlussfassung ist maßgebend (vgl. BSG, Beschluss vom 29. Oktober 2015 - B 12 KR 11/15 C - juris Rn. 4 m. w. N.; s. auch BVerwG, Beschluss vom 24. März 2014 - 1 WRB 1.14 , 1 WRB 2.14 - Buchholz 450.1 § 18 WBO Nr. 6 Rn. 14). Damit fehlte es im Zeitpunkt der Erhebung der Anhörungsrüge an einem rügefähigen Gegenstand sowie an den nach § 23a Abs. 3 i. V. m. § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO erforderlichen Darlegungen zum Vorliegen einer entscheidungserheblichen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die angegriffene Entscheidung.
2. Die weitere Anhörungsrüge des Antragstellers, die der Senat bei sachgerechter und rechtsschutzfreundlicher Auslegung seines Anliegens in dem Schreiben seines Bevollmächtigten vom 5. Dezember 2022 erblickt, ist zwar zulässig, aber nicht begründet.
a) Dass der Senat den Beschluss in vollständiger Form abgefasst und zugestellt hat, ohne zuvor über die erste Anhörungsrüge des Antragstellers entschieden zu haben, verletzt das rechtliche Gehör des Antragstellers schon deshalb nicht in entscheidungserheblicher Weise, weil diese Anhörungsrüge als unzulässig zurückzuweisen war (vgl. unter 1.).
b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verpflichtet das zur Entscheidung berufene Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 29. Oktober 2009 - 1 BvR 1729/09 - NZS 2010, 497 Rn. 12 und vom 18. Januar 2011 - 1 BvR 2441/10 - juris Rn. 10, jeweils m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 28. März 2014 - 1 WB 10.14 <1 WB 1.13 > - juris Rn. 11). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht dieser Pflicht nachgekommen ist. Das Gericht ist insbesondere nicht gehalten, sich in den Gründen seiner Entscheidung mit jedem Vorbringen zu befassen. Art. 103 Abs. 1 GG begründet keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist erst dann anzunehmen, wenn im Einzelfall besondere Umstände erkennen lassen, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat. Besondere Umstände in diesem Sinne liegen etwa dann vor, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht eingeht, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich ist.
Danach liegt eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht vor.
aa) Die Ausführungen des Bevollmächtigten des Antragstellers in dem Schreiben vom 5. Dezember 2022 vermögen einen Gehörsverstoß des Senats nicht aufzuzeigen.
(1) Die Darlegungen auf den Seiten 1 bis 3 des Schreibens beschränken sich im Wesentlichen auf eine pauschale Kritik der Anwendung des materiellen Rechts durch den Senat in dem angegriffenen Beschluss. Soweit der Antragsteller rügen lässt, er und seine Experten seien vom Senat nicht gehört und die Ergebnisse der Beweisaufnahme seien "entweder ignoriert oder teilweise sogar ins Gegenteil verkehrt" worden, konkretisiert er diese Einwände nicht näher.
(2) Mit seinem in Abschnitt I. des Schreibens vom 5. Dezember 2022 auf den Seiten 4 bis 8 enthaltenen Vorbringen zu den Erwägungen des Senats unter den Rn. 49, 51 und 236 des angegriffenen Beschlusses belässt es der Antragsteller dabei, von seinem Bevollmächtigten als solche bezeichnete "besondere grobe Rechtsanwendungsfehler" zu beschreiben, ohne dabei zu erläutern, inwiefern sich mit diesen angeblichen Mängeln in der rechtlichen Argumentation Gehörsverstöße verbinden.
(3) Die in Abschnitt II. des Schreibens vom 5. Dezember 2022 auf den Seiten 9 bis 26 vorgetragene Kritik an im Einzelnen angesprochenen Erwägungen des Senats ist ebenfalls nicht geeignet, der Anhörungsrüge zum Erfolg zu verhelfen.
(a) Soweit der Antragsteller mit Blick auf Rn. 10 des angefochtenen Beschlusses darauf hinweisen lässt, dass er sich zur Illustration der von ihm angenommenen Verharmlosung von Impfkomplikationen in der deutschlandweiten Statistik des Paul-Ehrlich-Instituts - anders als vom Senat dargestellt - nicht nur auf die von der BKK Provita herausgegebene Studie bezogen habe, und daran die Kritik knüpft, der Sachverhalt werde grob verzerrt, zeigt dieser Vortrag schon nicht konkret auf, welche weiteren Belege von dem Antragsteller benannt worden sein sollen und inwiefern ihre fehlende Erwähnung im Tatbestand zu einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung geführt hat.
(b) Der mit der Anhörungsrüge zu Rn. 11 des angegriffenen Beschlusses dargelegte Einwand, der Antragsteller habe anders als vom Senat dargestellt nicht nur vorgetragen, dass die "Covid-19-Injektionen" "fast keinen" Nutzen hätten, sondern dass sie überhaupt keinen Nutzen hätten, legt ebenfalls keinen Gehörsverstoß nahe. Denn im Hauptsacheverfahren hat der Bevollmächtigte des Antragstellers den verfügbaren Impfstoffen zur Bekämpfung der Infektionskrankheit SARS-CoV-2 der Sache nach in Übereinstimmung mit der vom Senat gewählten Formulierung jedenfalls einen "minimalen Nutzen" zuerkannt (vgl. Schreiben vom 28. Januar 2022, S. 30, Abs. 6) und eingeräumt, dass diese Impfstoffe geeignet seien, "allenfalls einige Zeit vor schweren Verläufen" zu schützen (vgl. Schreiben vom 19. Mai 2022, S. 17). Abgesehen davon erweist sich die vom Antragsteller behauptete Auslassung des Senats auch schon deshalb als unzutreffend, weil der Senat schon am Anfang der Passage unter Rn. 11 das Vorbringen des Antragstellers wie folgt zusammengefasst hat: "Die in Rede stehenden Impfstoffe hätten auch nicht den behaupteten Nutzen. Ein positiver Effekt auf das Infektionsgeschehen sei nicht belegt. Vor einer Infektion oder Erkrankung würden die Stoffe nicht schützen. Sie würden auch keine sterile Immunität erzeugen. Dass sie zu milderen Verläufen führten, sei nicht nachgewiesen."
(c) Zu den Ausführungen des Senats unter Rn. 14 bis 19 des angefochtenen Beschlusses, die das wesentliche streitige Vorbringen des Bundesministeriums der Verteidigung wiedergeben, lässt der Antragsteller lediglich vortragen, dass dort erwähnte Behauptungen zur Gesundheitsgefährdung für Soldaten durch die Infektionskrankheit SARS-CoV-2 (Rn. 16), zur Wirkung der Impfstoffe (Rn. 17), zur Risikoabwägung im Vorfeld der Zulassung der Impfstoffe (Rn. 18), zu Todesfällen und Nebenwirkungen infolge von Impfungen (Rn. 18) sowie zur individuellen Risikoabwägung im Rahmen der Kontraindikationsprüfung des zuständigen Impfarztes (Rn. 19) schon vor dem 7. Juli 2022 widerlegt worden seien. Ein Gehörsverstoß erschließt sich daraus nicht.
(d) Soweit sich das Anhörungsrügevorbringen im Folgenden mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Senats unter den Rn. 35, 43, 46, 49 bis 51, 59, 65, 68, 71, 73, 78 bis 82, 85, 87, 89, 93, 97, 101, 111, 112, 116, 119, 133, 135, 144, 150 bis 153, 156, 158, 162, 166, 171, 183, 188 ff. und Rn. 234 ff. befasst, wendet sich der Antragsteller im Stile einer Rechtsmittelschrift durchgehend gegen die tatsächlichen Feststellungen des Senats und dessen rechtliche Würdigung. Damit ist aber eine Gehörsverletzung nicht dargelegt. Dass der Senat aus dem Vorbringen des Antragstellers nicht die von ihm für richtig gehaltenen rechtlichen Schlüsse gezogen hat, stellt keine unrichtige Erfassung seines Sachvortrages dar.
Die in der Kritik des Antragstellers an den Erwägungen des Senats unter den Rn. 50 und 81 darüber hinaus geltend gemachten Verletzungen des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 86 Abs. 1 VwGO) müssen unberücksichtigt bleiben, weil die Anhörungsrüge nach § 23a Abs. 3 WBO i. V. m. § 152a Abs. 4 VwGO hierauf nicht gestützt werden kann.
(e) Auch die abschließenden Bemerkungen des Antragstellers auf den Seiten 26 bis 31 vermögen einen Gehörsverstoß nicht zu begründen, weil sie sich ebenfalls nur in einer Kritik an der Würdigung des Senats erschöpfen und sich darüber hinaus mit der Wiedergabe von Auszügen einer Strafanzeige der in der Schweiz ansässigen Kanzlei ... vom 14. Juli 2022 auf Erkenntnisse stützen, die der Senat bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigen konnte, weil sie erst nach der Verkündung seines Beschlusses veröffentlicht worden sind.
bb) Der nach Ablauf der Rügefrist des § 23a Abs. 3 WBO i. V. m. § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO am 19. Dezember 2022 und damit verspätet unterbreitete Vortrag in den Schriftsätzen des Bevollmächtigten des Antragstellers vom 3. Januar 2023, 5. Januar 2023, 10. Januar 2023, 20. Januar 2023, 30. Januar 2023, 1. März 2023, 13. März 2023, 17. März 2023, 18. April 2023, 22. April 2023 und vom 10. Mai 2023 ist, soweit er sich nicht nur auf erläuternde, ergänzende oder vervollständigende Bemerkungen beschränkt, unbeachtlich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. September 2019 - 8 B 19.19 - juris Rn. 10; BGH, Beschluss vom 15. Juli 2010 - I ZR 160/07 - juris Rn. 16 f.; BFH, Beschluss vom 5. Oktober 2010 - IX S 7/10 - juris Rn. 6). Die beachtlichen Bemerkungen rechtfertigen die Annahme eines Gehörsverstoßes nicht, weil sie sich wiederum allein gegen die Würdigung des Senats richten und zudem in weiten Teilen auf Erkenntnissen gründen, die nach Verkündung des angegriffenen Beschlusses veröffentlicht bzw. von dem Antragsteller vorgetragen worden sind.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO.
4. Dieser Beschluss ist gemäß § 23a Abs. 3 WBO i. V. m. § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.