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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 18.04.2002 - 3 StR 83/02 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 3 StR 83/02 |
| Entscheidungsdatum : | 18. April 2002 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. April 2002 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 20. November 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Es wird jedoch darauf hingewiesen, daß die nicht geringe Menge bei 30 Gramm MDMA-Base beginnt (BGHR BtMG § 29 a Abs. 1 Nr. 2 Menge 8).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Tolksdorf Rissing-van Saan Winkler von Lienen Becker