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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 09.10.2017 - 5 StR 326/17 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 326/17 |
| Entscheidungsdatum : | 9. Oktober 2017 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Oktober 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 24. Februar 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Rüge nach § 244 Abs. 4 StPO versagt, da die Ablehnung des Hilfsbeweisantrags in den Urteilsgründen nicht zu beanstanden ist (UA S. 26).
Unterschrift
Mutzbauer Sander Schneider
König Mosbacher