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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 18.08.2000 - 3 StR 279/00 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 3 StR 279/00 |
| Entscheidungsdatum : | 18. August 2000 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. August 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 18. November 1999 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß
a) im Urteilstenor die Zahl "54" durch "60" ersetzt wird,
b) die Teileinstellung entfällt und der Angeklagte stattdessen im übrigen freigesprochen wird.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Rüge einer Verletzung des § 241 Abs. 2 StPO ist schon unzulässig, weil die Revision nicht mitteilt, aus welchen Gründen der Vorsitzende die Frage zurückgewiesen hat.
Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts war die Urteilsformel zu berichtigen. Allerdings hat die Kammer 60 Fälle des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen festgestellt, die tateinheitlich mit sexuellem Mißbrauch von Kindern verwirklicht wurden.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Unterschrift
Rissing-van Saan Miebach Winkler
Pfister von Lienen