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BGH
11. Oktober 2022
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 11.10.2022 - VI ZR 727/20 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | VI ZR 727/20 |
| Entscheidungsdatum : | 11. Oktober 2022 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Senatsbeschluss vom 12. September 2022 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Der Senatsbeschluss vom 12. September 2022 verletzt den Anspruch der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht.
Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; Senatsbeschluss vom 29. April 2021 - VI ZR 402/19, juris Rn. 2). Nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen der Kläger in vollem Umfang geprüft und im Ergebnis für nicht durchgreifend erachtet.
Unterschrift
| Seiters |