LSG Baden-Württemberg
25. Juni 2015
>
BSG
6. Dezember 2017
>
BVerfG
23. Mai 2018
>
BSG
6. Dezember 2018
Fachbeiträge • 14
- 1. Entscheidungen (ab 2018)Eingeschränkter Zugriffwww.bsg.bund.de
- 2. Entscheidungen (ab 2018)Eingeschränkter Zugriffwww.bsg.bund.de
- 3. BundessozialgerichtEingeschränkter Zugriffwww.bsg.bund.de
Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23.05.2018 - 1 BvR 2792/17 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 1 BvR 2792/17 |
| Entscheidungsdatum : | 23. Mai 2018 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Das Bundessozialgericht hat in dem mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss ehrenamtliche Richter in Sozialhilfesachen weder als ausgeschlossen nach § 17 Abs. 3 SGG noch als befangen beurteilt, allein weil sie Bedienstete kommunaler Spitzenverbände sind. Die allein hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Es begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken, die Bediensteten kommunaler Spitzenverbände nur aufgrund ihres Beschäftigungsverhältnisses in Sozialhilfesachen nicht für befangen oder ausgeschlossen zu erachten.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.