BVerwG
22. Februar 2011
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 22.02.2011 - 10 B 3/11 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 10 B 3/11 |
| Entscheidungsdatum : | 22. Februar 2011 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
OVG für das Land Nordrhein-Westfalen; 29.11.2010; OVG 9 A 2543/07.A
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. Februar 2011 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Richter sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. November 2010 mit Schriftsatz vom 15. Februar 2011 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.