BGH
23. April 2012
Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 23.04.2012 - 5 StR 160/12 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 160/12 |
| Entscheidungsdatum : | 23. April 2012 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. April 2012 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 28. November 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Gemäß dem insoweit rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 28. Januar 2011 gelten von der nunmehr verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten acht Monate als vollstreckt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Basdorf Schaal Schneider
König Bellay