Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 11.03.2008 - 6 W (pat) 49/07 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 6 W (pat) 49/07 |
| Entscheidungsdatum : | 11. März 2008 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 101 10 802.8-25
…
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 11. März 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Ganzenmüller und Dipl.-Ing. Küest
BPatG 152 08.05 beschlossen:
Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E 04 B des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 7. März 2005 wird aufgehoben und das Patent erteilt.
Bezeichnung: Fassadenverkleidung
Anmeldetag: 6. März 2001
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
- Ansprüche 1 bis 5 vom 28. Februar 2008, Faxeingang, 28. Februar 2008, - Beschreibung Seiten 1 bis 5 vom 28. Februar 2008, Faxeingang, 28. Februar 2008, - 3 Blatt Zeichnungen (Fig. 1 bis 3), eingegangen am 9. März 2001.
Gründe
I.
Die Erfindung ist am 6. März 2001 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet worden.
Die Prüfungsstelle für Klasse E 04 B hat mit Beschluss vom 7. März 2005 die Anmeldung zurückgewiesen, da der Gegenstand nach Anspruch 1 vom 6. März 2001 aus der DE 41 23 604 A1 bekannt und somit nicht neu sei. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelder vom 26. April 2005, eingegangen am 27. April 2005.
Sie beantragen,
den angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle aufzuheben und das Patent mit den aus der Beschlussformel ersichtlichen Unterlagen zu erteilen.
Im Prüfungsverfahren sind folgende Druckschriften zum Stand der Technik in Betracht gezogen worden:
E1: DE 37 14 629 C2 E2: DE 41 23 604 A1 E3: DE 40 40 006 A1 E4: DE 298 12 764 U1 E5: DE 200 11 195 U1 E6: DE 88 03 328 U1 E7: CH 679 054 A.
Der geltende Anspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
Fassadenverkleidung bestehend aus einer Vielzahl von in einer Ebene nebeneinander und übereinander angeordneter Füllungselementen (1), wobei jedes der Füllungselemente (1) im Kantenbereich der zur Außenwand (3) des Gebäudes gerichteten Seite mit einem kantengleich umlaufenden Tragrahmen (4) zu einer statisch tragenden Einheit verklebt ist, wobei die Füllungselemente (1) sich über die Unterkante des Tragrahmens (4) auf in der Außenwand (3) fest angeordnete, das Gewicht der Füllungselemente (1) aufnehmende Konsolen (10) abstützen, wobei die Konsolen (10) in waagerechter Richtung derart beabstandet sind, dass eine Konsole (10) die Unterkante der Tragrahmen (4) benachbarter Füllungselemente (1) abstützt, wobei die Tragrahmen (4) an den Konsolen (10) mittels Schraubenverbindung (19) fixiert werden und die vertikalen Bereiche der Tragrahmen (4) benachbarter Füllungselemente (1) mit den oben liegenden Konsolen (10) mittels Schraubenverbindung (20) verbunden werden und wobei zwischen den Tragrahmen (4) Distanzbuchsen (21) vorgesehen sind, die die vertikale Fuge zwischen den Füllungselementen (1) definieren.
Wegen der Unteransprüche sowie weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
1. Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie ist auch erfolgreich, da der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 patentfähig ist.
2. Die gemäß Beschlussformel der Patenterteilung zugrunde liegenden Unterlagen sind zulässig. Die Merkmale der Ansprüche sind ursprünglich offenbart.
Der Anspruch 1 setzt sich aus den ursprünglich eingereichten Ansprüchen 1 und 2 zusammen.
3. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist patentfähig. 3.1 Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist gegenüber dem angeführten Technik neu, wie auch die nachfolgenden Ausführungen zeigen.
3.2 Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1, dessen gewerbliche Anwendbarkeit nicht in Zweifel steht, beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Der Fachmann, hier ein Bauingenieur mit Fachhochschulausbildung und einigen Jahren Berufspraxis in der Konstruktion und Fertigung von Fassaden, versteht den Gegenstand nach dem Anspruch 1 als Fassadenverkleidung bestehend aus einer Vielzahl von in einer Ebene nebeneinander und übereinander angeordneten Füllungselementen. Jedes der Füllungselemente ist im Kantenbereich der zur Außenwand des Gebäudes gerichteten Seite mit einem kantengleich umlaufenden Tragrahmen zu einer statisch tragenden Einheit verklebt. Die Füllungselemente stützen sich über die Unterkante des Tragrahmens auf in der Außenwand fest angeordnete, das Gewicht der Füllungselemente aufnehmende Konsolen ab. Die Konsolen sind in waagerechter Richtung derart beabstandet, dass eine Konsole die Unterkante der Tragrahmen benachbarter Füllungselemente abstützt. Die Tragrahmen werden an den Konsolen mittels Schraubenverbindung fixiert und die vertikalen Bereiche der Tragrahmen benachbarter Füllungselemente werden mit den oben liegenden Konsolen mittels Schraubenverbindung verbunden, wobei zwischen den Tragrahmen Distanzbuchsen vorgesehen sind, die die vertikale Fuge zwischen den Füllungselementen definieren.
Damit wird die Aufgabe gelöst, eine Fassadenverkleidung bereitzustellen, bei der der Lasteintrag der Füllungselemente ohne eine selbständige statisch tragende Rahmenkonstruktion direkt in den Baukörper erfolgt.
Anregungen für eine derartige Lösung, zu der alle im Anspruch 1 angeführten Merkmale entscheidend beitragen, ergeben sich aus dem gesamten, aufgezeigten Stand der Technik nicht. Die DE 41 23 604 A1 (E2) zeigt in den Figuren 1, 4 und 5 eine Fassadenverkleidung bestehend aus einer Vielzahl von in einer Ebene nebeneinander und übereinander angeordneten Füllungselementen 10. Jedes der Füllungselemente 10 ist im Kantenbereich der zur Außenwand des Gebäudes gerichteten Seite mit einem kantengleich umlaufenden Tragrahmen 88 (vgl. Beschreibung, Spalte 5, Zeilen 22 ff.) zu einer statisch tragenden Einheit verklebt (vgl. Beschreibung, Spalte 5, Zeilen 31 ff.).
Gegenstand dieser Druckschrift sind ausschließlich Tragrahmen (Profilrahmen) und Füllelemente (Glasscheiben) einer Fassadenverkleidung. Mangels Angaben zu Last abtragenden, in der Außenwand fest angeordneten Konsolen, deren Anordnung und Ausgestaltung können sich folglich aus der DE 41 23 604 A1 (E2) auch keine Anregungen für die Lehre nach dem geltenden Anspruch 1 ergeben.
Die übrigen im Prüfungsverfahren ermittelten Druckschriften betreffen Glasfassaden, deren Glasscheiben in Pfosten - Riegelkonstruktionen eingebaut sind (E1, E3 bis E6). Diesen Druckschriften sind weder einzelne Tragrahmen mit einem Füllungselement noch Konsolen für die Abstützung der Tragrahmen zu entnehmen und sie enthalten auch keine über die E1 (DE 41 23 604 A1) hinausgehenden Hinweise. Die E1 und die E3 bis E6 können daher auch keinen zur Lehre nach dem geltenden Anspruch 1 führenden Weg aufzeigen.
Somit vermag der aufgezeigte Stand der Technik weder für sich allein betrachtet, noch in einer Zusammenschau eine Anregung zur erfindungsgemäßen Lösung zu geben, da ihm jeglicher Hinweis auf Konsolen für die Abstützung der Tragrahmen und deren Ausgestaltung nach der Lehre des geltenden Anspruchs 1 fehlt.
Der Anspruch 1 ist daher gewährbar. 4. Damit sind auch die von diesem getragenen, ebenfalls ursprünglich offenbarten, auf nicht platt selbstverständlichen Ausgestaltungen des Anmeldungsgegenstandes gerichteten Unteransprüche 2 bis 5 gewährbar.
Lischke Guth Ganzenmüller Küest
Cl