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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Kammerbeschluss vom 20.11.2024 - 1 BvR 2268/23 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 1 BvR 2268/23 |
| Entscheidungsdatum : | 20. November 2024 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
1. der (…) Ltd S.A., vertreten durch: (…),
2. der LLC (…), vertreten durch: (…),
- Bevollmächtigte: (…) -1. unmittelbar gegen
a) den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts
vom 2. November 2023 - BVerwG 8 A 3.23 (8 A 2.22) -,
b) das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 14. März 2023 - BVerwG 8 A 2.22 -,
2. mittelbar gegen
die Anordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz gemäß § 17 des Energiesicherungsgesetzes vom 14. September 2022, veröffentlicht im Bundesanzeiger am 16. September 2022 unter der Fundstelle BAnz AT 16. September 2022 B1
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Ott und die Richter Radtke, Wolff am 20. November 2024 einstimmig beschlossen:
Das Ruhen des Verfahrens wird angeordnet.
Gründe{GESPERRT:ENDE} :}
I.
Die Beschwerdeführerinnen haben sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die Anordnung einer Treuhandverwaltung gemäß § 17 EnSiG und gegen die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, in denen die Klage der Beschwerdeführerinnen gegen die Anordnung der Treuhandverwaltung sowie deren Anhörungsrüge zurückgewiesen wurden, gewandt.
Mittlerweile haben die Beschwerdeführerinnen das Ruhen des Verfahrens beantragt und Gründe vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass sich die Bedeutung des vorliegenden Verfahrens für die Beschwerdeführerinnen in den kommenden Monaten grundlegend verändern könnte. Die Bundesregierung, vertreten durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, befürwortet die Anordnung des Ruhens des Verfahrens.
II.
Das Ruhen des Verfahrens ist in entsprechender Anwendung von § 251 ZPO anzuordnen (vgl. - ohne Nennung von § 251 ZPO - BVerfGE 89, 327 <328>). Das von den Beschwerdeführerinnen beantragte Ruhen ist zweckmäßig; öffentliche Interessen an der Fortführung des Verfahrens stehen nicht entgegen.
Unterschrift
Ott
Radtke
Wolff