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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 25.08.2004 - 5 B 45/04 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 5 B 45/04 |
| Entscheidungsdatum : | 25. August 2004 |
Vollständiger Text
Vorinstanz
OVG für das Land Nordrhein-Westfalen; 01.03.2004; OVG 12 A 3652/02
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 25. August 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. {GESPERRT:BEGINN}Rothkegel{GESPERRT:ENDE} beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. März 2004 wird verworfen.
Den Klägern wird für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. März 2004 Prozesskostenhilfe bewilligt.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die von den Klägern selbst eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig und zu verwerfen, weil sie entgegen § 67 Abs. 1 VwGO nicht durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule eingelegt worden ist. Auf dieses Erfordernis sind die Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Urteils hingewiesen worden.
Den Klägern ist für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 1. März 2004 Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Denn eine solche Beschwerde hat im Falle ordnungsgemäßer Einlegung und Begründung durch einen Rechtsanwalt und nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) wegen Versäumung der Beschwerdeeinlegungsfrist (§ 133 Abs. 2 VwGO) und der Beschwerdebegründungsfrist (§ 133 Abs. 3 VwGO) Aussicht auf Erfolg (§ 132 Abs. 2 VwGO).
Da eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben ist (§ 67 Abs. 1 VwGO), ist den Klägern ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beizuordnen (§ 166 VwGO, § 121 Abs. 1 ZPO). Die Kläger werden gebeten, einen solchen zu benennen, damit er vom Gericht beigeordnet werden kann. Sollten sie keinen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt finden, ordnet der Vorsitzende ihnen auf Antrag einen Rechtsanwalt bei (§ 166 VwGO, § 121 Abs. 5 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.
Unterschrift
Dr. Säcker Schmidt Dr. Rothkegel