Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 03.06.2002 - 30 W (pat) 146/01 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 30 W (pat) 146/01 |
| Entscheidungsdatum : | 3. Juni 2002 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 146/01 (Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
BpatG 152 (KoF) 9.98 betreffend die Marke 398 01 346
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 3. Juni 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann sowie der Richterin Winter und des Richters Schramm
beschlossen:
Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. April 2001 und 20. Dezember 1999 sind wirkungslos, soweit die Eintragung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 395 26 642 gelöscht worden ist.
Gründe
Mit Beschluß vom 20. Dezember 1999 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts die Marke 398 01 346 wegen des Widerspruchs aus der Marke 395 26 642 gelöscht. Mit Beschluß vom 23. April 2001 hat sie die Erinnerung der Markeninhaberin gegen diese Entscheidung zurückgewiesen. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Nach Einschränkung des Warenverzeichnisses hat die Widersprechende den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Beschluß hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46). Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.
Dr. Buchetmann Winter Schramm
Hu