BVerwG
16. Januar 2008
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BVerwG
29. Januar 2008
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 16.01.2008 - 1 WB 10/07 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 1 WB 10/07 |
| Entscheidungsdatum : | 16. Januar 2008 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer am 16. Januar 2008 beschlossen:
Die Selbstanzeige des ehrenamtlichen Richters Oberst X vom 8. Januar 2008 ist begründet.
Gründe
Über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen ist im Antragsverfahren vor den Wehrdienstgerichten nach den entsprechend anwendbaren Vorschriften des § 54 VwGO i.V.m. §§ 41 bis 49 ZPO zu entscheiden (vgl. Beschluss vom 3. November 1970 - BVerwG 1 WB 35.68 - BVerwGE 43, 129).
Der ehrenamtliche Richter Oberst X hat in seinem Schreiben vom 8. Januar 2008 von einem Verhältnis Anzeige gemacht, das seine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 und § 48 ZPO rechtfertigt. Er wirkt deshalb am Verfahren nicht mit.
Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Die Voraussetzungen für die Annahme eines solchen Grundes liegen vor, wenn ein Beteiligter die auf objektiv feststellbaren Tatsachen beruhende, subjektiv vernünftigerweise mögliche Besorgnis hat, der Richter werde in der Sache nicht unparteiisch, unvoreingenommen oder unbefangen entscheiden oder habe sich in der Sache bereits festgelegt; insoweit genügt schon der "böse Schein" (Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage 2007, § 54 Rn. 10 m.w.N.). Derartige Umstände hat Oberst X in seinem Schreiben vom 8. Januar 2008 unter Bezugnahme auf seine frühere Funktion als Disziplinarvorgesetzter des Antragstellers im Einzelnen dargelegt. Sie sind objektiv geeignet, einem Beteiligten bei vernünftiger Würdigung aller Aspekte Anlass zu geben, an der Unvoreingenommenheit dieses ehrenamtlichen Richters im vorliegenden Verfahren zu zweifeln. Dabei kommt es nicht darauf an, ob Oberst X tatsächlich in seiner Unparteilichkeit beeinträchtigt ist.