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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 13.10.2011 - 6 W (pat) 24/05 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 6 W (pat) 24/05 |
| Entscheidungsdatum : | 13. Oktober 2011 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 102 33 784.5
…
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 13. Oktober 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Hildebrandt und Dipl.-Ing. Dr. Großmann
BPatG 152 08.05 beschlossen:
Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E 01 B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. Mai 2005 wird aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:
- Patentanspruch 1, eingegangen am 13.9.2011; - Patentansprüche 2 bis 7, eingegangen am 2.11.2005; - Beschreibung Seiten 1, 1a, eingegangen am 13.9.2011; - Beschreibung Seiten 2 bis 5, eingegangen am 25.7.2002; - 1 Blatt Zeichnungen (Fig. 1 und 2), eingegangen am 13.9.2011; - 5 Blatt Zeichnungen (Fig. 3 bis 21), eingegangen am 25.7.2002.
Gründe
I.
Die Erfindung wurde am 25.7.2002 beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 102 33 784.5-25 angemeldet.
Mit Prüfungsbescheid vom 25.3.2003 wurde der Anmelderin mitgeteilt, dass dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 der Inhalt sowohl der DE 38 20 243 A1 (E1) als auch der DE 198 48 958 A1 (E2) sowie der DE 100 30 998 A1 (E3) jeweils neuheitsschädlich entgegenstehe. Unter Bezug auf diese Druckschriften sowie die DE 297 07 425 U1 (E4) und die EP 767 274 A1 (E5) wurde ferner ausgeführt, dass auch in den Unteransprüchen nichts Patentfähiges gesehen werden könne. Dem hat die Anmelderin mit Eingabe vom 12.5.2003 widersprochen und die Patenterteilung weiterhin mit den unveränderten Patentansprüchen vom Anmeldetag beantragt.
Daraufhin hat die Prüfungsstelle für Klasse E 01 B die Anmeldung mit Beschluss vom 17. Mai 2005 wegen fehlender Neuheit des Anmeldungsgegenstandes unter Bezug auf die DE 38 20 243 A1 (E1) zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens reicht sie einen neuen Patentanspruch 1 ein, dessen Gegenstand gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik patentfähig sei und sich auch im Rahmen der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen halte. Weiterhin reicht sie eine angepasste Beschreibungseinleitung und ergänzte Figurenbezeichnungen für die Fig. 1 und 2 ein.
Auf dieser Basis beantragt die Anmelderin,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ein Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
- Patentanspruch 1, eingegangen am 13.9.2011; - Patentansprüche 2 bis 7, eingegangen am 2.11.2005; - Beschreibung Seiten 1, 1a, eingegangen am 13.9.2011; - Beschreibung Seiten 2 bis 5, eingegangen am 25.07.2002; - 1 Blatt Zeichnungen (Fig. 1 und 2), eingegangen am 13.9.2011; - 5 Blatt Zeichnungen (Fig. 3 bis 21), eingegangen am 25.7.2002. Die Anmeldung betrifft nach dem Wortlaut des geltenden Patentanspruchs 1 eine
Betonschwelle, insbesondere Zweiblockbetonschwelle mit elastischer Schienenauflagerung für Schotteroberbau oder feste Fahrbahnen, mit zwischen einem ohne quer durchlaufende tiefe Sicken ausgebildeten Auflagebereich für einen Schienenfuß und seitlichen hochgezogenen Schultern der Betonschwelle angeordneten Führungsplatten mit Verdrehschutzeinrichtungen, dadurch gekennzeichnet, dass der Auflagebereich (3') und die Verdrehschutzeinrichtungen ineinander eingreifende Verdrehschutzvertiefungen (19, 19', 19, 21, 21') und Verdrehschutzhöcker (16, 16', 18, 22, 22') umfassen, wobei die Verdrehschutzvertiefungen (19, 19', 19, 21, 21') in dem Auflagebereich (3') und die Verdrehschutzhöcker (16, 16', 18, 22, 22') auf den Führungsplatten (6') angeordnet sind oder umgekehrt.
Hieran schließen sich rückbezogene Unteransprüche 2 bis 7 an, zu deren Wortlaut auf den Akteninhalt verwiesen wird.
II.
1. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie ist auch insoweit erfolgreich, als sie zur Erteilung eines Patents im beantragten Umfang führt.
2. Der Senat sieht den geltenden Patentanspruch 1 als zulässig an, wie eine Überprüfung dessen Merkmalsumfangs hinsichtlich der Ursprungsoffenbarung ergeben hat. Auch hat sich der Senat davon überzeugt, dass keine der zum Stand der Technik angeführten Druckschriften der Neuheit des Anmeldungsgegenstandes entgegensteht und auch weder jeweils für sich noch in Verbindung mit einer der übrigen Entgegenhaltungen diesen nahelegt, so dass auch die Patentfähigkeit des Gegenstandes des geltenden Patentanspruchs 1 zu bejahen ist. Mit dem somit gewährbaren Patentanspruch 1 sind auch die hierauf rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 7 gewährbar.
3. Einer weitergehenden Begründung der auf einer gegenüber dem angefochtenen Beschluss geänderten Sachlage beruhenden Entscheidung bedarf es nicht, da dem Antrag der einzig am Verfahren beteiligten Patentinhaberin stattgegeben wird, und die neu eingereichten Unterlagen dem mit Zwischenverfügung des Senats vom 19.7.2011 erteilten Hinweis folgen, auf den verwiesen wird.
Dr. Lischke Guth Hildebrandt Dr. Großmann
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