BGH
24. Januar 2019
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 24.01.2019 - 5 StR 663/18 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 663/18 |
| Entscheidungsdatum : | 24. Januar 2019 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Januar 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO sowie § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. Juni 2018 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 18. Dezember 2018 mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in Polen erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1 : 1 angerechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Unterschrift
Mutzbauer Sander Schneider
König Köhler