BGH
19. April 2010
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 19.04.2010 - AnwZ (B) 109/09 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | AnwZ (B) 109/09 |
| Entscheidungsdatum : | 19. April 2010 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Fetzer und die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Prof. Dr. Quaas
am 19. April 2010
beschlossen:
Der Antragsteller hat die Kosten des zurückgenommenen Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller hat sich mit der sofortigen Beschwerde dagegen gewandt, dass der Anwaltsgerichtshof seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Widerruf seiner Zulassung mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. Februar 2009 zurückgewiesen hat. Dieses Rechtsmittel hat er zurückgenommen. Die Rücknahme führt unter Anwendung des bis zum 31. August 2009 geltenden Rechts (§ 215 Abs. 3 BRAO) zur Verpflichtung des Antragstellers, entsprechend § 201 Abs. 1 BRAO a.F., § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO die im Beschwerdeverfahren entstandenen Gerichtskosten zu tragen und nach § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F. i.V.m. § 13a FGG a.F. der Antragsgegnerin die ihr hier entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Unterschrift
Tolksdorf Schmidt-Räntsch Fetzer
Stüer Quaas
Vorinstanz
AGH Hamm; 24.04.2009; 1 AGH 15/09