OLG Zweibrücken
13. Juni 2023
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BGH
24. April 2024
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 24.04.2024 - VII ZR 138/23 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | VII ZR 138/23 |
| Entscheidungsdatum : | 24. April 2024 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts in Zweibrücken vom 13. Juni 2023 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 48.219,80 EUR
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