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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 16.11.2005 - 7 W (pat) 364/03 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 7 W (pat) 364/03 |
| Entscheidungsdatum : | 16. November 2005 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
7 W (pat) 364/03 Verkündet am 16. November 2005 (Aktenzeichen) …
BESCHLUSS
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 197 37 524
…
BPatG 154 08.05 hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 16. November 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Tödte sowie der Richter Eberhard, Dr.-Ing. Pösentrup und Dipl.-Ing. Frühauf
beschlossen:
Das Patent wird beschränkt aufrechterhalten mit den Patentansprüchen 1 bis 3 nach Hauptantrag, eingegangen am 7. November 2005, Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift.
Gründe
I.
Gegen die am 6. März 2003 veröffentlichte Erteilung des Patents 197 37 524 mit der Bezeichnung "Hausgerät mit einem Gehäuseelement" ist am 6. Juni 2003 Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist mit Gründen versehen und auf die Behauptung gestützt, dass der Gegenstand des Patents nicht patentfähig sei. Zum Stand der Technik sind folgende Druckschriften genannt worden:
D1: DE 41 11 025 C2, D2: DE 195 04 471 A1, D3: DE 93 05 788 U1, D4: DE 91 09 530 U1, D5: DE 84 15 436 U1, D6: DE 80 09 715 U1. Die Patentinhaberin hat mit Schriftsatz vom 3. November 2005, eingegangen am 7. November 2005, neue Patentansprüche 1 bis 3 nach Hauptantrag und Hilfsanträgen I und II vorgelegt.
Die Einsprechende beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent aufrechtzuerhalten mit den jeweils am 7. November 2005 eingegangenen Patentansprüchen 1 bis 3 nach Hauptantrag, hilfsweise nach den Hilfsanträgen I und II.
Sie macht geltend, dass der Gegenstand des Patents in der verteidigten Fassung eine patentfähige Erfindung darstelle.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:
"Hausgerät mit einem Gehäuseelement, an dem mindestens ein Bedien- und/oder Anzeige- und/oder Funktionselement gehaltert ist, wobei zur Halterung des mindestens einen Bedien- und/oder Anzeige- und/oder Funktionselements ein zweiteiliger Aufbau dahingehend vorgesehen ist, dass mindestens ein Rasthaken eines Blendenträgers durchgreifend durch mindestens einen Durchbruch im Gehäuseelement mit einem Bedien- und/oder Anzeige- und/oder Funktionselement tragenden Träger verrastbar ist und mindestens eine Rastnase des Blendenträgers mit dem Gehäuseelement verrastbar ist, wobei eine der Rastnasen an einem der Rasthaken ausgebildet ist."
Laut Beschreibung (Sp 1 Z 58 bis 64 der PS) soll die Aufgabe gelöst werden, bei einem Hausgerät die Halterung oder Anbringung von funktionellen Elementen oder Baugruppen hinsichtlich des erforderlichen Teileaufwands und der erforderlichen Montageschritte zu vereinfachen und gleichzeitig eine passgenaue Positionierung verschiedener Elemente oder Baugruppen relativ zueinander sicherzustellen.
Die Patentansprüche 1 und 2 gemäß Hauptantrag sind auf Merkmale gerichtet, mit denen das Hausgerät nach Patentanspruch 1 weiter ausgebildet werden soll.
Zum Wortlaut der Patentansprüche 1 und 2 nach Hauptantrag, der erteilten Patentansprüche und der Patentansprüche nach den Hilfsanträgen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs 3 Ziff 1 PatG durch den Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden.
2. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist zulässig.
3. Die Patentansprüche 1 bis 3 nach Hauptantrag sind zulässig. Das im Vergleich zum erteilten Patentanspruch 1 hinzugekommene Merkmal, wonach eine der Rastnasen an einem der Rasthaken ausgebildet ist, ist zwar weder im erteilten Patent, noch in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen wörtlich beschrieben, es geht jedoch klar und deutlich aus den Figuren 1 und 2 hervor, in denen die betreffende Rastnase mit dem Bezugszeichen 18 versehen ist. Da die Verrastung des Blendenträgers und des Elemententrägers miteinander und mit dem Gehäuseelement aber im Zentrum der Lehre sowohl der ursprünglichen Anmeldung als auch des erteilten Patents stehen und die Figuren die dazu erforderlichen Einzelheiten darstellen und die Elemente vor und nach der gegenseitigen Verrastung darstellen, ist das in Rede stehende Merkmal als zur Erfindung gehörend offenbart anzusehen.
4. Der Gegenstand des angefochtenen Patents in der Fassung gemäß Hauptantrag stellt eine patentfähige Erfindung im Sinne des Patentgesetzes § 1 bis § 5 dar.
Als Fachmann ist hier ein Ingenieur oder qualifizierter Techniker des Maschinenbaus mit Erfahrungen in der Konstruktion von Hausgeräten anzusehen.
4.1 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik neu.
Aus dem Patentanspruch 1 in Verbindung mit der Beschreibung und den Zeichnungen geht eindeutig hervor, dass der Blendenträger mindestens ein Bauelement - als Rasthaken bezeichnet - aufweist, das eine Öffnung in dem Gehäuseelement durchgreift und mit dem Elementeträger verrastbar ist. Weiter weist der Blendenträger mindestens ein Bauelement - als Rastnase bezeichnet - auf, das mit dem Gehäuseelement verrastbar ist. Weiter soll eine Rastnase an einem Rasthaken ausgebildet sein. Wenn wie beim in der Beschreibung und den Figuren dargestellten Ausführungsbeispiel zwei Rasthaken und zwei Rastnasen vorhanden sind, ist die zweite Rastnase als vom zweiten Rasthaken unabhängiges Bauteil ausgebildet (Bezugszeichen 20 und 12).
In der DE 84 15 436 U1 (D5) ist ein Lampengehäuse beschrieben, das in eine Schalttafelfrontwand einsetzbar ist. Das Lampengehäuse weist zwei Rastschenkel 7 mit jeweils einer Ausnehmung 8 für die Aufnahme einer sogenannten Printplatte auf. Außerdem sind mindestens zwei Rastfedern vorgesehen, mit denen das Lampengehäuse in einem Durchbruch in der Schalttafelfrontwand verrastbar ist. Abgesehen davon, dass Gegenstand der Entgegenhaltung ein Signalleuchtengehäuse und Gegenstand des Patentanspruchs 1 des angefochtenen Patents ein Hausgerät ist, unterscheidet sich die Verrastung nach Patentanspruch 1 von der aus der Entgegenhaltung bekannten Verrastung zumindest dadurch, dass eine der Rastnasen an einem der Rasthaken ausgebildet ist.
Gegenstand der DE 41 11 025 C2 (D1) ist eine Vorrichtung zur Befestigung von Geräten in einer Öffnung einer Schalttafel, bei der eine vor der Schalttafel liegende Blende und eine hinter der Schalttafel liegende Montageplatte über Trägerelemente miteinander und mit der Schalttafel verrastet werden. Es liegt also im Unterschied zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents kein zweiteiliger Aufbau vor. Dies gilt auch für die Bedienblende für Hausgeräte nach der DE 19 504 471 A1 (D2), bei der ein Befestigungselement der Verrastung eines Führungselements für einen Schalter und einer Blendenplatte miteinander und mit einem Gehäuseelement (Blendenträger) dient.
Der in der DE 80 09 715 U1 (D6) beschriebene Rahmen zur Halterung eines blockförmigen Gerätes in einem Gehäusefenster weist einerseits Haltehaken für ein Gerät und andererseits Klemmfahnen auf, die bei eingesetztem Rahmen den Rand des Gehäusefensters von innen hintergreifen. Hier fehlt zumindest das letzte Merkmal des Patentanspruchs 1 des angefochtenen Patents.
In der DE 91 09 530 U1 (D4) ist beschrieben, dass eine Trägerplatte einerseits mit einem Elektronikmodul und andererseits mit einer Schalterblende eines Hausgeräts durch Aufklipsen verbindbar ist. Trägerplatte und Elektronikmodul liegen hinter der Schalterblende (Fig 2). An der Trägerplatte ist weiter eine Tastenkappe verrastet, die durch einen Durchbruch in der Schalterblende nach vorn durchragt. Die DE 93 05 788 U1, die sowohl im Prüfungsverfahren als auch im Einspruch lediglich zitiert, aber nicht weiter diskutiert wurde, betrifft eine Befestigung von elektrischen Installationsgeräten in Spiegel- oder Glaswandöffnungen, die wenig Gemeinsamkeiten mit dem Gegenstand des angefochtenen Patents hat.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1, dessen gewerbliche Anwendbarkeit nicht in Zweifel steht, ist auch das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit.
Bei dem in der DE 84 15 436 U1 beschriebenen Signalleuchtengehäuse sind die Rastschenkel zur Aufnahme einer Printplatte und die Rastfedern zum Verrasten mit einer Schalltafelfrontwand räumlich voneinander getrennt. Darüber hinaus sind mindestens zwei Rastfederpaare unterschiedlicher Länge vorgesehen, um eine Anpassung an unterschiedlich dicke Schalttafelfrontwände zu ermöglichen. Ausgehend von einem solchen Ansatz ist die Anbringung einer Rastnase, dh, eines Elements zur Verrastung mit der Frontwand, an einem Rasthaken, dh, einem Element zur Verrastung mit einem Elementeträger (Printplatte), nicht naheliegend.
Bei der Vorrichtung zur Befestigung von Geräten nach der DE 41 11 025 C2 wird eine Montageplatte an Trägerelementen und diese wiederum an einer Schalttafel verrastet. Eine vor der Schalttafel liegende Blende weist Rasthaken auf, die einen Durchbruch in der Schalttafel durchgreifen und in Einrastöffnungen an den Trägerelementen einrasten. Die Blende ist mit der Schalttafel selbst nicht verrastet, und daher liefert diese Druckschrift auch keine Anregung dafür, an einem der Rasthaken eine Rastnase zur Verrastung mit der Schalttafel anzubringen. Auch die gemeinsame Betrachtung des Standes der Technik nach dieser Druckschrift mit dem nach der vorgenannten DE 84 15 436 U1 ergibt kein anderes Bild.
Die übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften haben in der mündlichen Verhandlung keine Rolle mehr gespielt. Sie kommen, wie beim Neuheitsvergleich gezeigt wurde, dem Gegenstand des angefochtenen Patents nicht näher. Zwar sind in allen Rastverbindungen beschrieben. Diese sind aber in ihren konkreten Ausbildungen so verschieden, dass auch die Zusammenschau der Druckschriften den Fachmann nicht zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 des angefochtenen Patents führen kann.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist somit patentfähig. Das Gleiche gilt auch für die Gegenstände der auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 und 3, in denen Merkmale zur weiteren Ausbildung des Gegenstands des Patentanspruchs 1 angegeben sind.
Tödte Eberhard Dr. Pösentrup Frühauf
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