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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 29.06.2017 - 10 W (pat) 75/14 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 10 W (pat) 75/14 |
| Entscheidungsdatum : | 29. Juni 2017 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2011 107 357.8
…
hat der 10. Senat (Technischer Beschwerdesenat) in der Sitzung vom 29. Juni 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Dipl.-Ing. Hildebrandt, Eisenrauch und Dr.-Ing. Großmann
ECLI:DE:BPatG:2017:290617B10Wpat75.14.0 beschlossen:
1. Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E05C des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. Juni 2012 wird aufgehoben.
2. Das Patent wird mit folgenden Unterlagen erteilt: - Ansprüche 1 bis 4, eingegangen am 29. März 2017, - Beschreibung Seiten 1 bis 3, 3a und 3b, eingegangen am 29. März 2017, - Beschreibung Seiten 4 bis 8, eingegangen am 29. Juni 2011, - Figuren 1 und 2, eingegangen am 29. Juni 2011.
Gründe
I.
Die Erfindung ist am 29. Juni 2011 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet worden.
Die Prüfungsstelle für Klasse E05C hat mit Beschluss vom 19. Juni 2012 die Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Anspruch 1 nicht gewährbar sei, da sein Gegenstand nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Gegen diesen Beschluss hat die Anmelderin am 20. Juli 2012 Beschwerde eingelegt. Sie hat mit der Eingabe vom 28. März 2017, eingegangen am 29. März 2017, neue Ansprüche 1 bis 4 und neue Beschreibungsseiten 1 bis 3, 3a und 3b vorgelegt. Sie beantragt, den angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle aufzuheben und das Patent mit den aus der Beschlussformel ersichtlichen Unterlagen zu erteilen.
Im Prüfungsverfahren sind folgende Druckschriften zum Stand der Technik in Betracht gezogen worden:
E1 EP 1 662 083 A2 E2 DE 20 210 409 U1 E3 DE 20 2006 007 204 U1 E4 DE 41 01 142 A1 E5 DE 10 2004 039 894 A1.
Die geltenden Ansprüche 1 bis 4 haben folgenden Wortlaut:
1. Tür- oder Fensterfeststellvorrichtung (1) einer eine Schließeinrichtung aufweisende Tür (2), insbesondere einer Brandschutztür oder eines eine Schließeinrichtung aufweisenden Fensters (2) mit einem Elektromagneten (3), der bei Bestromung die Tür (2) oder das Fenster (2) in einer Offenstellung hält und bei Nicht-Bestromung die Tür (2) oder das Fenster (2) von der Offenstellung in deren Schließstellung bewegen lässt, und mit einem elektrischen Schaltelement, wobei der Elektromagnet (3) einen in Wirkverbindung mit dem elektrischen Schaltelement (4) bringbaren Abdrückbolzen (5) aufweist, welcher zwischen einer das elektrische Schaltelement (4) in einem offenen Schaltzustand haltenden ersten Position und einer das elektrische Schaltelement (4) in einem geschlossenen Schaltzustand haltenden zweiten Position verschiebbar ist, und bei wenigstens einer kurzzeitigen Unterbrechung der Bestromung des Elektromagneten (3) der Abdrückbolzen (5) aus seiner zweiten Position durch die Federkraft des Federelements (6) in seine erste Position verschoben wird, dadurch gekennzeichnet, dass - das elektrische Schaltelement (4) in Reihe mit dem Elektromagneten (3) elektrisch verbunden ist, - zur Bestromung des Elektromagneten (3) der Abdrückbolzen (5) aus seiner ersten Position gegen die Vorspannkraft eines Federelementes (6) in die zweite Position verschoben wird, und - solange der Elektromagnet (3) bestromt wird, der Abdrückbolzen (5) in seiner zweiten Position, in der das elektrische Schaltelement (4) im geschlossenen Schaltzustand gehalten wird, bleibt. 2. Tür- oder Fensterfeststellvorrichtung (1) nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Tür (2) oder das Fenster (2) mit einer Ankerplatte (13) versehen ist, die von dem Elektromagneten (3) in der Offenstellung der Tür (2) oder des Fensters (2) gehalten wird. 3. Tür- oder Fensterfeststellvorrichtung (1) nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass das elektrische Schaltelement (4) mit einem Betätigungsstößel derart in der Tür- oder Fensterfeststellvorrichtung (1) angeordnet ist, dass der Betätigungsstößel mit dem Abdrückbolzen (5) fluchtet. 4. Tür- oder Fensterfeststellvorrichtung (1) nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass das elektrische Schaltelement (4) als Mikroschalter oder als Drucktaster ausgebildet ist.
Für die geänderten Beschreibungsseiten 1 bis 3, 3a und 3b sowie weitere Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II.
1. Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und im Hinblick auf die geltenden Unterlagen auch begründet.
2. Die Zurückweisung erfolgte am 19. Juni 2012 und wurde mit der mangelnden Patentfähigkeit des Anspruchs 1 begründet. Mit der Beschwerdebegründung vom 28. März 2017, eingegangen am 29. März 2017, wurden neue Ansprüche 1 bis 4 sowie geänderte Beschreibungsseiten 1 bis 3, 3a und 3b eingereicht.
Die neuen Unterlagen vom 28. März 2017 sind zulässig. Die in den Anspruch 1 aufgenommenen Merkmale sind in der Beschreibung offenbart.
3. Die Tür- oder Fensterfeststellvorrichtung nach Anspruch 1 ist patentfähig (§§ 1 bis 5 PatG). Die Unteransprüche 2 bis 4 betreffen deren zweckmäßige Ausgestaltungen.
3.1 Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist gegenüber dem angeführten Stand der Technik neu. Keine der entgegengehaltenen Druckschriften zeigt eine Vorrichtung, bei der ein elektrisches Schaltelement in Reihe mit dem Elektromagneten elektrisch verbunden ist.
In der E2 ist als allgemeiner Stand der Technik eine Feststellvorrichtung beschrieben, bei der, genau wie bei der beanspruchten Feststellvorrichtung, durch den Abdrückbolzen ein Schalter betätigt wird. Beim Stand der Technik dient dieser Schalter lediglich dazu, den Schaltzustand des Elektromagneten zu überwachen, er ist aber nicht mit dem Elektromagneten in Reihe geschaltet. In der E2 wird vorgeschlagen diesen Schalter durch ein Hallelement zu ersetzen. Aufgrund seiner elektrischen Eigenschaften kann mit einem Hallelement nur das Vorhandensein eines Magnetfelds erfasst werden, es ist aber nicht geeignet als Schaltelement mit dem Elektromagneten in Reihe verbunden zu werden. Die E2 führt daher eher vom Erfindungsgedanken weg.
Bei der Feststellvorrichtung gemäß der E4 wird das Türblatt durch einen Elektromagneten offen gehalten, der auf einen Arm des Türschließers wirkt, einen Abdrückbolzen und einen durch diesen betätigten Schalter zeigt diese Druckschrift nicht.
Die E1 beschreibt eine Tür, die durch einen Permanentmagneten offen gehalten wird und der Schließvorgang durch ein elektrisch erzeugtes Gegenmagnetfeld ausgelöst wird. Bei der E5 wird ein Türblatt mechanisch offen gehalten und zum Schließen diese Halterung elektromagnetisch gelöst.
Die E3 betrifft die Steuerung eines Elektromagneten zum Offenhalten einer Tür, Einzelheiten des Elektromagneten zeigt sie nicht.
3.2 Die beanspruchte Feststellvorrichtung gemäß geltendem Anspruch 1, deren gewerbliche Anwendbarkeit nicht in Zweifel steht, beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Keine der entgegengehaltenen Druckschriften betrifft eine Feststellvorrichtung, bei der verhindert wird, dass nach dem Ablösen der Tür vom Elektromagneten dieser wieder bestromt wird, obwohl seine Funktion nicht mehr gebraucht wird (vgl. Beschreibung Absatz 0004). Nur die beanspruchte Feststellvorrichtung zeigt eine Lösung des Problems dadurch, dass der Elektromagnet nur dann bestromt wird, wenn durch die geöffnete Tür der Abdrückbolzen in eine zweite Position verschoben ist, wodurch das Schaltelement in einem geschlossenen Schaltzustand gehalten wird.
Die E2 zeigt eine Lösung zur Erkennung des Schaltzustands des Elektromagneten; eine Anregung, das Schaltelement mit dem Elektromagneten in Reihe zu schalten und es mit dem Abdrückbolzen in der geschlossenen Stellung zu halten, solange der Elektromagnet bestromt wird, ist dieser Druckschrift nicht zu entnehmen.
Wie zur Neuheit schon beschrieben, betreffen die übrigen Entgegenhaltungen einen weiter abliegenden Stand der Technik, insbesondere zeigt keine der Druckschriften einen Abdrückbolzen, der bei unbestromtem Elektromagneten ein Türblatt abdrückt und dabei den Schaltzustand eines mit dem Elektromagneten in Reihe geschalteten Schaltelelements ändert. Sie konnten daher weder für sich noch in einer Zusammenschau eine hinreichende Anregungen geben, die zugrundeliegende Aufgabe mit den beanpruchten Merkmalen zu lösen.
Somit stehen die im Prüfungsverfahren genannten Druckschriften der Feststellvorrichtung nach Anspruch 1 nicht patenthindernd entgegen; der Anspruch ist deshalb gewährbar. Die auf den Anspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche betreffen Ausgestaltungen, die nicht trivial sind; sie sind daher ebenfalls gewährbar.
4. Einer weitergehenden Begründung des Beschlusses bedarf es nicht, da dem Antrag der einzigen am Beschwerdeverfahren Beteiligten gefolgt wird und die wesentlichen Gründe der Entscheidung dargelegt wurden.
Dr. Lischke Hildebrandt Eisenrauch Dr. Großmann
prö