BGH
5. Februar 2020
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 05.02.2020 - 5 StR 678/19 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 678/19 |
| Entscheidungsdatum : | 5. Februar 2020 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Februar 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. September 2019 wird mit der Maßgabe, dass die Einziehungsentscheidung entfällt (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 6. Januar 2020) als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Sander Schneider König
Berger Mosbacher