BVerwG
28. Februar 2012
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BVerwG
9. Mai 2012
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 28.02.2012 - 8 B 8/12 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 8 B 8/12 |
| Entscheidungsdatum : | 28. Februar 2012 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Chemnitz; 08.12.2011; VG 1 K 1059/11
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 28. Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser und Dr. Held-Daab beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 8. Dezember 2011 mit Schriftsatz vom 22. Februar 2012 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.