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Über die Entscheidung
| Zitat : | VerfGH Sachsen, Beschluss vom 13.11.2025 - 78-IV-25 |
|---|---|
| Gericht : | VerfGH Sachsen |
| Aktenzeichen : | 78-IV-25 |
| Entscheidungsdatum : | 13. November 2025 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
Vf. 78-IV-25 (HS) 86-IV-25 (e.A.)
DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF
DES FREISTAATES SACHSEN
IM NAMEN DES VOLKES
Beschluss
In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerde und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
des Herrn H.,
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Andreas Boine, Turnerweg 6, 01907 Dresden,
hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig und Stefan Ansgar Strewe
am 13. November 2025
beschlossen:
1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. 2. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
I.
Mit seiner am 4. Oktober 2025 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Landgerichts Dresden vom 1. September 2025 (17 Qs 38/25), mit dem die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bewährungswiderruf durch das Amtsgericht Pirna (BRs 26 Ls 610 Js 36765/22) als unbegründet verworfen wurde. Zudem begehrt er mit seinem am 12. November 2025 eingegangen Antrag eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz.
Das Amtsgericht Pirna verurteilte den Beschwerdeführer am 21. November 2023 wegen Besitzes kinderpornographischer Inhalte rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, deren Vollstreckung es für die Dauer von zwei Jahren zur Bewährung aussetzte. Im Rahmen des Bewährungsbeschlusses wies das Amtsgericht den Beschwerdeführer zum einen an, sich weiterhin in psychotherapeutische Behandlung zu begeben. Zum anderen ordnete das Amtsgericht im Bewährungsbeschluss an, dass der Beschwerdeführer es zu unterlassen hat, während der Bewährungszeit Minderjährige in jedweder Beziehung zu unterrichten oder zu betreuen.
Bis zum 11. April 2025 übermittelte die Therapeutin des Beschwerdeführers drei Therapieberichte an das Amtsgericht Pirna.
Mit Schreiben vom 11. Juni 2025 teilte das zuständige Jugendamt dem Amtsgericht Pirna mit, dass der Beschwerdeführer nach dort erlangten Informationen mehreren minderjährigen Kindern Musikunterricht erteile. Daraufhin leitete das Amtsgericht von Amts wegen ein Bewährungswiderrufsverfahren und das Polizeirevier P. ein Verfahren wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht gemäß § 145a StGB ein. Die in der Folge durchgeführten polizeilichen Ermittlungen ergaben, dass der Beschwerdeführer auch nach Urteilserlass mehreren Kindern Musikunterricht erteilte.
Die Staatsanwaltschaft Dresden beantragte mit Verfügung vom 20. Juni 2025 und ergänzender Begründung vom 23. Juni 2025, die Strafaussetzung zur Bewährung zu widerrufen, weil der Beschwerdeführer gegen Weisungen aus dem Bewährungsbeschluss verstoßen habe.
Am 24. Juni 2025 erklärte die Therapeutin des Beschwerdeführers in einem Schreiben an das Amtsgericht Pirna, den Beschwerdeführer darin bestärkt zu haben, Minderjährigen Musikunterricht zu geben.
Das Amtsgericht Pirna hörte den Beschwerdeführer am 4. Juli 2025 in nichtöffentlicher Sitzung zum beantragten Bewährungswiderruf an. Dabei teilte der Amtsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass der Verdacht bestehe, dass er mehreren minderjährigen Kindern Klavier-, Ukulele- oder Musikunterricht erteilt habe. Konkret habe er einem jetzt achtjährigen Mädchen im Zeitraum vom 24. November 2023 bis einschließlich 3. Juni 2025 in 58 Fällen Klavierunterricht erteilt und ihrer damals fünfjährigen Schwester am 26. Januar 2024 Ukuleleunterricht, wobei er der Bitte der Mutter der Kinder, ein Führungszeugnis vorzulegen, nicht nachgekommen sei. Einem jetzt neunjährigen Mädchen habe er seit 14. Februar 2024 und ihrer jetzt sechsjährigen Schwester seit August 2024 bis einschließlich 27. Mai 2025 Klavier- oder Ukuleleunterricht erteilt, einem jetzt siebenjährigen Jungen seit August 2024 regelmäßig Musikunterricht. Diese Sachverhalte räumte der Beschwerdeführer ein, gab jedoch an, dass stets eine erwachsene Bezugsperson der Kinder anwesend gewesen sei, wenn nicht in demselben Raum dann zumindest bei offenen Türen in deren Haus. Nach Ablauf der Bewährungszeit habe er den Plan, in einem Hort zu arbeiten. Den Unterricht habe er aus wirtschaftlicher Notwendigkeit erteilt. Zudem gab er an, darin kein Problem gesehen zu haben, weil er nur im Bekanntenkreis Musikunterricht gegeben habe und jederzeit die Anwesenheit einer Aufsichtsperson gewährleistet gewesen sei. Er wies darauf hin, die Weisung insofern falsch verstanden und darauf vertraut zu haben, sich weisungskonform zu verhalten, weil die Unterrichtung der Kinder mit seiner Therapeutin abgesprochen gewesen sei.
Mit Beschluss vom 4. Juli 2025 (BRs 26 Ls 610 Js 36765/22) widerrief das Amtsgericht Pirna die Strafaussetzung zur Bewährung mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe gegen die Weisung, für die Dauer der Bewährungszeit die Unterrichtung und Betreuung Minderjähriger zu unterlassen, gröblich und beharrlich verstoßen. Obwohl der Beschwerdeführer gegenüber dem Gericht in der Hauptverhandlung zunächst glaubhaft angegeben habe, das Unterrichten von Kindern aufzugeben und sich in eine Therapie zu begeben, habe er bereits wenige Tage nach der Verurteilung damit begonnen, Musikunterricht für Minderjährige zu erteilen und dies über einen längeren Zeitraum hinweg fortgesetzt. Der Beschwerdeführer habe die Weisung willkürlich zu seinen Gunsten ausgelegt, indem er angenommen habe, der Unterricht sei zulässig, solange eine erwachsene Aufsichtsperson anwesend sei. Sein Verhalten belege, dass er die Ernsthaftigkeit seiner Situation und die Schutzrichtung der Weisung verkannt habe. Auch könne sich der Beschwerdeführer nicht darauf berufen, die Verstöße seien von seiner Therapeutin angeregt oder gebilligt worden. Aus den Therapieberichten ergebe sich nicht, dass die vom Gericht angenommenen pädophilen Neigungen des Beschwerdeführers erfolgreich therapiert worden seien. Sein Verhalten gebe daher Anlass zur Besorgnis, dass er erneut einschlägige Straftaten begehen werde. Angesichts der Vielzahl und Schwere der Weisungsverstöße würden weniger einschneidende Maßnahmen nicht ausreichen, um den Aussetzungszweck zu erreichen.
Am 6. Juli 2025 bekräftigte die Therapeutin des Beschwerdeführers in einem Schreiben an das Amtsgericht Pirna, die Unterrichtung von Minderjährigen durch den Beschwerdeführer sei von ihr vorgeschlagen worden.
Gegen den Beschluss vom 4. Juli 2025 legte der Beschwerdeführer durch seinen Verteidiger sofortige Beschwerde ein. Der Verteidiger verwies darauf, dass ein Ermittlungsverfahren aufgrund eines Verstoßes gemäß § 145a StGB von vornherein rechtlich fernliegend gewesen sei, weil lediglich eine Weisung im Rahmen der Strafaussetzung zur Bewährung vorgelegen habe. Die im Ermittlungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse seien daher rechtswidrig erlangt worden. Es habe zudem weder ein gröblicher noch ein beharrlicher Weisungsverstoß vorgelegen. Die Kontakte mit Minderjährigen seien im Rahmen des therapeutischen Konzepts von der Therapeutin ausdrücklich angeregt worden. Der Beschwerdeführer habe nicht in ablehnender Haltung gegen die Weisung gehandelt, sondern im Vertrauen auf die von der Therapeutin vermittelte Deutung. Zudem bestehe ein Konflikt zwischen den auferlegten Weisungen: Einerseits sei ihm eine psychotherapeutische Behandlung auferlegt worden, andererseits habe das Gericht nicht beachtet, dass die gewählte Therapeutin nicht die notwendige fachliche Qualifikation besessen habe und die Therapie nicht geeignet gewesen sei, das Ziel der Bewährungsweisung zu erreichen, sondern dahingehend vielmehr kontraproduktiv gewesen sei. Dies habe sich jedoch klar aus den von der Therapeutin erstellten und an das Amtsgericht übersandten Berichten ergeben. Im Übrigen sei statt des Widerrufs eine Abmahnung oder die Konkretisierung der Weisung möglich gewesen. Zu berücksichtigen sei insbesondere, dass es konkrete Übergriffe durch den Beschwerdeführer nie gegeben habe und der Kontakt zu den Minderjährigen rein beruflich veranlasst gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei zudem bereit, sich einer Therapie bei einem qualifizierten Therapeuten zu unterziehen. Am 22. August 2025 reichte der Verteidiger des Beschwerdeführers eine ärztliche Bescheinigung vom 20. August 2025 des Dr. Dipl.-Psych. R. mit dem Hinweis nach, aus dieser ergebe sich, dass bei dem Beschwerdeführer keine behandlungsbedürftige Sexualpräferenz vorliege.
Mit dem angegriffenen Beschluss vom 1. September 2025 (17 Qs 38/25), zugegangen am 4. September 2025, verwarf das Landgericht Dresden die sofortige Beschwerde als unbegründet. Neben der Bezugnahme auf die Begründung des Amtsgerichts führte die Beschwerdekammer aus, es sei angesichts des abgeurteilten Besitzes kinderpornographischer Inhalte von einer pädophilen Präferenz des Beschwerdeführers auszugehen. Die vorgelegte ärztliche Bescheinigung vom 20. August 2025 sei wertlos, weil sie ohne hinreichende Anamnese erstellt worden sei. Vielmehr beruhe die dortige Einschätzung im Rahmen der Vorstellung in einer Sprechstunde offenbar allein darauf, dass ,,der Patient keine Störung der Sexualpräferenz angibt". Ein Verwertungsverbot im Hinblick auf die im Zuge eines rechtsirrig wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht gemäß § 145a StGB eingeleiteten Ermittlungsverfahrens erlangten Erkenntnisse bestehe nicht. Die Interessen des Beschwerdeführers seien durch seine Beschuldigtenrechte gewahrt worden. Er habe die Weisung schuldhaft verletzt, da deren Inhalt eindeutig gewesen sei. Auch die Therapeutin dürfte die Weisung zutreffend erfasst haben, weil sie den fortgesetzten Musikunterricht für Kinder dem Amtsgericht in ihren Berichten zunächst bewusst verschwiegen habe. Das Gericht gehe davon aus, dass er die Weisung in bewusstem Zusammenwirken mit seiner Therapeutin unzutreffend ausgelegt habe, um den Musikunterricht bei Minderjährigen fortsetzen zu können. Der Weisungsverstoß gebe Anlass zur Besorgnis, dass der Beschwerdeführer erneut Straftaten der bereits begangenen Art zum Nachteil von Kindern begehen werde. Er wirke sozial isoliert und suche Bekannte innerhalb einer deutlich jüngeren Altersgruppe. Der Bericht eines Siebenjährigen, der Beschwerdeführer habe im Rahmen des Musikunterrichts den Geburtstag des Kindes in Erfahrung gebracht, um ihm ein Geschenk zu machen, sei vor dem Hintergrund seiner Verurteilung als Annäherungsversuch zu werten. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach eigener Aussage den Ablauf der Bewährungszeit kaum erwarten könne, um erneut Kinder zu unterrichten, belege, dass er prognostisch ungünstig weiterhin größtmögliche Nähe zu der von ihm sexuell bevorzugten Personengruppe suche.
Die Staatsanwaltschaft Dresden lud den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Oktober 2025 zum Strafantritt bis spätestens 30. Oktober 2025 in der Justizvollzugsanstalt D. Daraufhin beantragte der Verteidiger des Beschwerdeführers am 2. November 2025 unter Verweis auf die erhobene Verfassungsbeschwerde und die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers die Vollstreckung der Strafe zunächst auszusetzen. Der Beschwerdeführer leide unter einer ärztlich nachgewiesenen depressiven Episode, die mit einer erheblichen emotionalen Erschöpfung einhergehe. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe würde den derzeitigen Gesundheitszustand erheblich verschlechtern, den Behandlungserfolg gefährden und eine weitere psychische Destabilisierung nach sich ziehen.
Am 5. November 2025 lehnte die Staatsanwaltschaft Dresden den beantragten Vollstreckungsaufschub gemäß § 455 Abs. 1 bis 3 StPO ab. Aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten ärztlichen Bescheinigung ließen sich Rückschlüsse auf die Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigung ziehen. So werde zwar eine psychologische Betreuung als erforderlich erachtet, es bestehe aber keine Notwendigkeit für eine medikamentöse Behandlung oder eine stationäre Aufnahme in einer psychiatrischen Klinik. Gesprächstherapie werde aus ärztlicher Sicht derzeit als ausreichend erachtet, um die aktuelle Situation zu adressieren.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 17 Abs. 1 i.V.m. Art. 16 Abs. 1 SächsVerf, weil die angegriffenen Entscheidungen Abwägungsmängel enthielten. Abwägungsrelevante Belange seien offensichtlich nicht berücksichtigt worden. So ließen die angegriffenen Entscheidungen nicht erkennen, dass die Sozialprognose das Ergebnis einer Gesamtwürdigung des relevanten Sachverhaltes gewesen sei. Amtsgericht wie auch Landgericht hätten den Widerruf ausschließlich darauf gestützt, dass der Beschwerdeführer während der Bewährungszeit mehrfach Minderjährigen Musikunterricht gegeben habe. Das gegen den Beschwerdeführer ergangene Urteil enthalte keinerlei Feststellungen zu einer abweichenden Sexualpräferenz des Beschwerdeführers, sodass die Weisungen nur von unzureichenden Feststellungen getragen seien. Soweit das Landgericht annehme, dass der Beschwerdeführer eine pädophile Präferenz aufweise, handele es sich um eine Spekulation. Dies stelle zudem eine Stigmatisierung des Beschwerdeführers dar, die durch objektive Tatsachen nicht ausreichend belegt sei. Es sei zudem unzutreffend, dass pädophile Neigungen häufig in Missbrauchsdelikten münden würden, was eine Studie aus dem Jahr 2009 belege. Laut aktueller therapeutischer Einschätzung, der ein ca. einstündiges diagnostisches Gespräch vorausging, liege zudem keine behandlungsbedürftige Störung der Sexualpräferenz vor. Dies mache deutlich, dass die angeordnete Weisung auf einer bloßen Generalisierung und Unterstellung beruhe. Mit der verfassungsrechtlich gebotenen weitgehenden Aufklärung der Tatsachengrundlage einer Bewährungsentscheidung sei dies nicht zu vereinbaren. Außerdem sei die Therapieweisung für die Abstandsweisung nicht förderlich oder sogar kontraproduktiv gewesen. Die psychotherapeutische Heilpraktikerin habe offensichtlich über keine ausreichende Qualifikation für die Therapie einer möglichen Sexualpräferenzstörung verfügt. Gleichwohl sei sie − entgegen der offensichtlichen Evidenz ihres Unvermögens − durch das Gericht als Therapeutin akzeptiert worden. Die Gerichte hätten nicht berücksichtigt, dass der Kontakt zu Minderjährigen gerade durch die vom Gericht selbst angeordnete Therapie ausgelöst oder jedenfalls gefördert worden sei. Diese habe damit in einem unaufgelösten Widerspruch zu der gleichzeitig bestehenden Weisung gestanden, Minderjährigen keinen Unterricht zu erteilen. Deshalb hätten die Gerichte alternativ zu einem Widerruf der Strafaussetzung eine sachgerechte Ausgestaltung der Bewährung ins Auge fassen müssen. Insbesondere hätte es nahegelegen, auf eine fachlich ausreichende Ausgestaltung einer möglichen Therapie hinzuwirken bzw. die Bestellung eines Bewährungshelfers gemäß § 56d StGB in den Blick zu nehmen. Die Prognose des Landgerichts zur Besorgnis weiterer Straftaten beruhe auf einer nicht nachgewiesenen Vermutung und verletze die Anforderungen an eine sachgerechte, evidenzbasierte Prognose im Rahmen der Widerrufsentscheidung. Sie sei insbesondere mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unvereinbar. Durch den Umstand, dass die Gerichte ohne ausreichende Feststellungen den Weisungsverstoß de facto wie die Begehung einer Straftat während der Bewährungszeit gemäß § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB behandelt hätten, sei der Beschwerdeführer auch in seinem verfassungsrechtlichen Recht auf ein gerechtes Verfahren betroffen. Überdies befinde sich der Beschwerdeführer derzeit in einer gesundheitlichen Ausnahmesituation, sodass die Vollstreckung der Freiheitsstrafe für ihn eine außerordentliche Belastung darstellen würde.
Das Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG genügt.
1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Möglichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sachsen verbürgter Grundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Oktober 2025 - Vf. 49-IV-25; Beschluss vom 11. September 2025 - Vf. 28-IV-25; Beschluss vom 10. Juli 2025 - Vf. 17-IV-25; Beschluss vom 13. März 2025 - Vf. 56-IV-24; Beschluss vom 15. August 2024 - Vf. 9-IV- 24; Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). Neben der Bezeichnung des angegriffenen Hoheitsaktes und des als verletzt angesehenen Rechts sind die Tatsachen darzulegen, die es dem Verfassungsgerichtshof ohne weitere Ermittlungen ermöglichen, die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde zu prüfen (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Oktober 2025 - Vf. 49-IV-25; Beschluss vom 11. September 2025 - Vf. 28-IV-25; Beschluss vom 10. Juli 2025 - Vf. 17-IV-25; Beschluss vom 19. September 2024 - Vf. 104-IV-23; Beschluss vom 30. August 2023 - Vf. 19-IV-23 [HS]/Vf. 37-IV-23 [e.A.]; Beschluss vom 16. August 2019 - Vf. 93-IV-19 [HS]/Vf. 94-IV-19 [e.A.]; Beschluss vom 26. März 2009 - Vf. 124-IV-08; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2019 - 2 BvR 1301/19 - juris). Auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen muss der Verfassungsgerichtshof ohne weitere Nachforschungen in der Lage sein zu beurteilen, ob die behauptete Grundrechtsverletzung zumindest möglich erscheint (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Oktober 2025 - Vf. 49- IV-25; Beschluss vom 10. Juli 2025 - Vf. 17-IV-25; Beschluss vom 19. September 2024 - Vf. 4-IV-24; Beschluss vom 30. August 2023 - Vf. 19-IV-23 [HS]/Vf. 37-IV-23 [e.A.]; Beschluss vom 14. Oktober 2021 - Vf. 76-IV-21 [HS]/Vf. 77-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 17. Februar 2011 - Vf. 102-IV-10; st. Rspr.).
2. Diesen Anforderungen wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht. Das Beschwerdevorbringen lässt nicht erkennen, dass das Freiheitsgrundrecht aus Art. 16 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 SächsVerf oder der Anspruch auf ein gerechtes Verfahren aus Art. 78 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 SächsVerf möglicherweise verletzt sein könnten.
a) Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, weshalb die Gerichte bei dem auf § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB gestützten Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung den Gewährleistungsgehalt des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf verkannt und insbesondere gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip verstoßen haben sollen.
aa) Verfassungsrechtlicher Maßstab für die Prüfung eines Bewährungswiderrufs ist das Grundrecht der Freiheit der Person nach Art. 16 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 SächsVerf in Verbindung mit dem Vertrauensschutz des Rechtsstaatsprinzips (Art. 3 Abs. 3 SächsVerf). Danach kann sich ein Verurteilter, dessen Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist, darauf verlassen, dass die durch die Strafaussetzung zur Bewährung erlangte Rechtsposition nicht in einer für ihn unvorhersehbaren Weise aufgehoben wird (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Februar 2014 - Vf. 28-IV-13; Beschluss vom 25. Mai 2011 - Vf. 40-IV-11 [HS]/Vf. 41-IV-11 [e.A.]; vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 1995, NStZ 1995, 437).
bb) Dem Vortrag des Beschwerdeführers lässt sich nicht entnehmen, dass er durch den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung in seinem Freiheitsgrundrecht in Verbindung mit dem Vertrauensschutzprinzip verletzt sein könnte.
(1) Soweit der Beschwerdeführer die dem Widerruf zugrundeliegenden Weisungen selbst angreift, ist allerdings - ungeachtet der Frage, ob er diese Rüge mangels Einlegung der Beschwerde nach § 305a Abs. 1 StPO überhaupt noch in zulässiger Weise erheben kann (vgl. zu § 59 Abs. 2 Satz 1 JGG offen gelassen: SächsVerfGH, Beschluss vom 14. August 2012 - Vf. 64-IV-12; vgl. - wegen fehlender Rechtswegerschöpfung ablehnend - BVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 1991 - 2 BvR 1277/91 - juris Rn. 3; Beschluss vom 7. September 1994 - 2 BvR 598/93 - juris Rn. 10) - der Schutzbereich des Grundrechts auf Freiheit der Person nicht eröffnet. Denn allein der Umstand, dass die Weisungen zum Widerruf der Strafaussetzung führen können, rechtfertigt es nicht, sie wie eine mittelbare Freiheitsbeschränkung zu behandeln. Die erteilten Auflagen und Weisungen ermöglichen oft erst die bedingte Strafaussetzung und dienen damit im Ergebnis der Erhaltung der Freiheit und nicht deren Entzug, zumal ein Verstoß gegen eine Bewährungsauflage nicht zwingend zum Widerruf der Strafaussetzung führt (SächsVerfGH, Beschluss vom 14. August 2012 - Vf. 64-IV-12; vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. August 2011, NJW 2011, 3508).
(2) Auch die Möglichkeit einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht zeigt die Beschwerdeschrift nicht auf.
Die freiheitssichernde Funktion des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf setzt insoweit Maßstäbe für die Aufklärung des Sachverhalts und damit für die Anforderungen in Bezug auf die tatsächliche Grundlage der richterlichen Entscheidung. So ist unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Februar 2014 - Vf. 28-IV-13; Beschluss vom 10. Dezember 2009 - Vf. 118-IV-09 [HS]/Vf. 120-IV-09 [e.A.]).
Das Landgericht hat eine Gesamtwürdigung vorgenommen und ist zu einer negativen Prognose gelangt. Die zwingende Notwendigkeit weiterer konkreter Ermittlungen im Rahmen der Prüfung des Bewährungswiderrufs legt der Beschwerdeführer nicht substantiiert dar. Die Rügen der unzureichenden Feststellungen beziehen sich zunächst auf die Weisungen selbst und greifen daher nicht durch. Unabhängig davon setzt sich der Beschwerdeführer auch nicht substantiiert mit der gesetzlichen Regelung in § 56c StGB auseinander. Der Beschwerdeführer trägt zudem weder vor, dass er mit diesen Weisungen im Zeitpunkt des Erlasses nicht einverstanden war, noch legt er andere konkrete Umstände dar, die eine Unzulässigkeit der Weisungen für möglich erscheinen lassen. Die Zielsetzung, die Lebensführung des Beschwerdeführers spezialpräventiv zu beeinflussen, wird nicht substantiiert in Abrede gestellt. Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Weisungen stünden in einem Konflikt zueinander, kann dem nicht gefolgt werden. Die Weisungen, sich weiterhin in therapeutische Behandlung zu begeben und es zu unterlassen, während der Bewährungszeit Minderjährige in jedweder Beziehung zu unterrichten oder zu betreuen, stehen in keinem Widerspruch zueinander. Dem Beschwerdeführer wird weder eine konkrete Therapieform noch eine bestimmte Therapeutin vorgeschrieben. Die Weisungen waren offenbar auch dadurch geleitet, dass der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung erklärte, sich bereits nach der Durchsuchung seiner Wohnung in psychotherapeutische Behandlung begeben und sich dazu entschieden zu haben, künftig keine Kinder mehr zu unterrichten, was zu seinen Gunsten berücksichtigt wurde. Das Landgericht hat sich auch damit auseinandergesetzt, warum es aus Anlass der Vorlage des Attests vom 20. August 2025 keine Notwendigkeit für eine weitere Sachaufklärung sieht.
Der Beschwerdeführer zeigt auch nicht auf, welche konkrete rechtliche Grundlage der Verwertung der Erkenntnisse aus den polizeilichen Ermittlungen durch das Landgericht hätte entgegenstehen können.
(3) Soweit der Beschwerdeführer rügt, die angegriffene Entscheidung leide an Abwägungsmängeln und abwägungsrelevante Belange seien nicht berücksichtigt worden, zeigt er nicht auf, welche konkreten Belange das Landgericht bei der Gesamtwürdigung nicht berücksichtigt haben soll.
Gemäß § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB wird die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen, wenn der Verurteilte gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstoßen hat und dadurch Anlass zu der Besorgnis gibt, dass er erneut Straftaten begehen werde. Der Bewährungswiderruf ist keine Strafe für den Weisungsverstoß. Vielmehr muss dieser Verstoß zu der kriminellen Neigung oder Auffälligkeit des Verurteilten in einer solchen Beziehung stehen, welche die Gefahr zukünftiger Straftaten begründet. In die insoweit anzustellende Sozialprognose sind die Art und Schwere des Verstoßes gegen Weisungen sowie das gesamte Verhalten des Verurteilten innerhalb der Bewährungszeit einzubeziehen. Zudem bleibt zu erwägen, ob alternative Maßnahmen nach § 56f Abs. 2 StGB, der Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsprinzips ist, einen Widerruf entbehrlich machen können. Nur wenn die Gesamtwürdigung zu dem Ergebnis führt, dass sich der Verurteilte die zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe nicht hat zur Warnung gereichen lassen, ist ein Widerruf der Strafaussetzung angezeigt (SächsVerfGH, Beschluss vom 14. August 2012 - Vf. 64-IV-12; Beschluss vom 28. Januar 2010 - Vf. 136-IV-09 [HS]/Vf. 137-IV-09 [e.A.]).
Die Verfassungsbeschwerde setzt sich nicht damit auseinander, dass die Entscheidungen der Gerichte Ausführungen insbesondere auch zur Sozialprognose enthalten. Das Landgericht hat sich ausdrücklich mit der Möglichkeit milderer Maßnahmen befasst und diese im Ergebnis verneint. Der Beschwerdeführer legt nicht substantiiert dar, weshalb die gerichtlichen Ausführungen an einem verfassungsrechtlich zu beanstandenden Abwägungsdefizit leiden könnten. Er hat insoweit auch die Möglichkeit eines Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht substantiiert aufgezeigt. Das Landgericht hat insbesondere gewürdigt, dass die Therapeutin des Beschwerdeführers ihn zu einer Unterrichtung Minderjähriger ermutigt hatte, was allerdings nicht erklärt, dass der Beschwerdeführer eingeräumt hat, bereits seit 24. November 2023 wieder ein minderjähriges Mädchen unterrichtet zu haben. Ebenso wurde das Attest vom 20. August 2025 in die Gesamtwürdigung einbezogen. Der Beschwerdeführer setzt insoweit lediglich seine einfachrechtliche Bewertung gegen die des Landgerichts, ohne im Einzelnen aufzuzeigen, dass die angefochtene Entscheidung Bedeutung und Tragweite des Freiheitsgrundrechts verkannt haben könnte. Dabei ist zu beachten, dass es nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes ist, die Entscheidungen der Fachgerichte allgemein auf die richtige Auslegung der Gesetze und die korrekte Anwendung des einfachen Rechts im konkreten Fall hin zu kontrollieren. Der Verfassungsgerichtshof ist kein Rechtsmittelgericht. Er hat lediglich zu prüfen, ob bei der Anwendung von einfachem Recht Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt sind (SächsVerfGH, Beschluss vom 11. September 2025 - Vf. 65-IV-25 [HS]/Vf. 66-IV-25 [e.A.]; Beschluss vom 8. Dezember 2022 - Vf. 63-IV-22; Beschluss vom 16. Juni 2022 - Vf. 88-IV-21; Beschluss vom 2. Dezember 2021 - Vf. 59-IV-21; Beschluss vom 28. Juni 2006 - Vf. 35-IV-06).
(4) Schließlich zeigt auch der neue Vortrag vom 11. November 2025 zu einer depressiven Episode des Beschwerdeführers nicht die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung auf. Der Beschwerdeführer hat zum einen keinerlei Belege für seine gesundheitliche Situation beigebracht. Zum anderen gibt bereits der Vortrag weder Anhalt für konkret drohende schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigungen, denen ggf. nicht auch durch die medizinische Versorgung in der Justizvollzugsanstalt begegnet werden kann, noch für eine etwaige Haftuntauglichkeit (vgl. SächsVerfGH Beschluss vom 11. April 2019 - Vf. 18-IV-19).
b) Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung seines Anspruchs auf ein gerechtes Verfahren (Art. 78 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 SächsVerf) rügt, geht sein Vortrag über die bloße Nennung der Norm verbunden mit der Behauptung einer Grundrechtsverletzung nicht hinaus. Eine Auseinandersetzung mit den hierzu entwickelten verfassungsrechtlichen Maßstäben findet nicht statt. Vielmehr beschränken sich die Ausführungen auf die Rüge der Verletzung seines Freiheitsgrundrechts.
III.
Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.
IV.
Mit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
V.
Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).
Unterschrift
gez. Grünberg gez. Wahl gez. Herberger
Unterschrift
gez. Hoven gez. Jäger gez. Kirst
Unterschrift
gez. Schurig gez. Strewe