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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 14.01.2021 - 8 W (pat) 40/19 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 8 W (pat) 40/19 |
| Entscheidungsdatum : | 14. Januar 2021 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend den Einspruch gegen das Patent 11 2012 000 708
…
ECLI:DE:BPatG:2021:140121B8Wpat40.19.0 hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 14. Januar 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. phil. nat. Zehendner, den Richter Dipl.-Ing. Univ. Rippel, die Richterin Uhlmann und den Richter Dipl.- Ing. Univ. Maierbacher
beschlossen:
1.) Das Einspruchsverfahren und das Einspruchsbeschwerdeverfahren sind in der Hauptsache erledigt.
2.) Der mit der Beschwerde angefochtene Beschluss der Patentabteilung 11 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. Juni 2019 ist wirkungslos.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführerin hat gegen das am 29. Februar 2012 angemeldete Patent 11 2012 000 708 (Streitpatent), dessen Erteilung am 3. August 2017 veröffentlicht worden war, Einspruch erhoben. Die Patentabteilung 11 des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) hat hierauf das Streitpatent mit Beschluss vom 26. Juni 2019 in vollem Umfang aufrechterhalten. Hiergegen hat die Einsprechende Beschwerde eingelegt.
Das Streitpatent ist mit Wirkung zum 1. September 2020 durch Nichtzahlung der Jahresgebühr für das 9. Jahr erloschen.
Auf Hinweis des Senats haben die Beteiligten mitgeteilt, es bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis an der Fortführung des Verfahrens. II.
Nachdem das verfahrensgegenständliche Patent infolge der Nichtzahlung der Jahresgebühr gemäß § 20 Abs. 1 Ziff. 2 PatG i. V. m. § 7 Abs. 1 PatKostG erloschen ist, war die Erledigung des Einspruchsverfahrens in der Hauptsache festzustellen. Die Beteiligten haben ein Rechtsschutzbedürfnis an der Fortführung des Verfahrens nicht geltend gemacht.
Die Erledigung des Einspruchsverfahrens in der Hauptsache hat zur Folge, dass auch das Beschwerdeverfahren nicht mehr weitergeführt werden kann und sich seinerseits erledigt hat (vgl. Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl., § 73 Rn. 135); auch dies war - im Interesse der Verfahrensbeteiligten, aber auch Dritter - durch den hier gefassten, der förmlichen Rechtskraft fähigen Beschluss festzustellen (vgl. BPatG, GRUR 2010, 363 f - "Radauswuchtmaschine").
Die Erledigung des Einspruchsverfahrens führt in entsprechender Anwendung von § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO zur Wirkungslosigkeit des mit der Beschwerde angefochtenen Beschlusses, was hier zusätzlich auszusprechen war. (vgl. Busse/Keukenschrijver, a. a. O.).
III.
Rechtsmittel
{ABSCHNITT:} Gegen diesen Beschluss steht dem am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Dr. Zehendner Rippel Uhlmann Maierbacher
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