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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 12.07.2011 - X ZR 28/11 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | X ZR 28/11 |
| Entscheidungsdatum : | 12. Juli 2011 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Patentnichtigkeitssache
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens, den Richter Dr. Grabinski und die Richterin Schuster
beschlossen:
Die Klägerin wird, nachdem sie die Berufung gegen das am 1. Dezember 2010 verkündete Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.
Die Kosten der Berufung werden ihr auferlegt (§ 110 Abs. 8 PatG i.V.m. § 516 Abs. 3 ZPO).
Der Streitwert für beide Instanzen des Patentnichtigkeitsverfahrens wird auf 937.500 EUR festgesetzt (vgl. Senatsbeschluss vom 12. April 2011 - X ZR 28/09, juris - Nichtigkeitsstreitwert).
Unterschrift
Meier-Beck Keukenschrijver Mühlens
Grabinski Schuster