BGH
24. September 2007
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 24.09.2007 - 5 StR 397/07 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 397/07 |
| Entscheidungsdatum : | 24. September 2007 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. September 2007 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 27. März 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zur Verfahrensrüge I weist der Senat ergänzend darauf hin, dass der Antrag auf Vernehmung des Auslandszeugen Y. tragfähig begründet gemäß § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO zurückgewiesen worden ist.
Unterschrift
Basdorf Häger Gerhardt
Brause Schaal