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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 18.01.2018 - III ZR 235/15 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | III ZR 235/15 |
| Entscheidungsdatum : | 18. Januar 2018 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Januar 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Seiters, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Pohl
beschlossen:
Das Versäumnisurteil des Senats vom 10. November 2016 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit wie folgt berichtigt:
Der erste Absatz des Tenors sowie Randnummer 17 Satz 2 und Randnummer 64 Satz 1 werden dahingehend berichtigt, dass auf die Revision der Klägerin das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Juli 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben wird, als zum Nachteil der Klägerin entschieden worden ist mit Ausnahme der gegen den Beklagten zu 2 gerichteten Begehren auf Ersatz entgangener Darlehenszinsen in Höhe von 89.612,46 EUR und auf Erstattung des auf dem Anderkonto des Beklagten zu 1 verbliebenen Restbetrags in Höhe von 1.444,91 EUR.
Unterschrift
Herrmann Seiters Remmert
Reiter Pohl
Vorinstanz
LG Frankfurt am Main; 26.09.2006; 2-19 O 304/05 / OLG Frankfurt am Main; 08.07.2015; 4 U 248/06