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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 25.07.2012 - 1 StR 266/12 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 1 StR 266/12 |
| Entscheidungsdatum : | 25. Juli 2012 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer Vergewaltigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2012 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 30. Dezember 2011 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Verfallsbetrag (§ 111i Abs. 2 StPO) hinsichtlich der Nebenklägerin M. aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 18. Juni 2012 dargelegten Gründen 216.000 EUR beträgt. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 und 4 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Unterschrift
Nack Rothfuß Graf Sander Cirener